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Zentralblatt
( für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
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Reichsamte des Innern.
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XIIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. Oktober 1916. 5 Nr. 48.
Inhalt 1. Handels= und Gewerbewesen: Anordnungen Grundsätze zur Auslegung des Warenunsatzsiempel
zu der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom gesetzes vom 26. Juni 1916 .
5. Oktober 1116 Seite 379 3. Versicherungswesen: Befreiung von der Versichelung“
2. Fol- und Steuerwesen: Vergällung von Branntwein „pflicht nach * 1242 der Reichs Fersicherungsordnung
für die Herstellung von Lacken und Polituren. 382 389
1. Handels= und Gewerbewesen.
Anordnungen zu der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel
vom 5. Oktober 1916 (Beichs-Gesetzbl. F. 1114).
Vom 21. Oktober 1916.
ü, Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines greggernähmungsam
vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) und der § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 1
der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1114) Land
bestimmt:
81.
Die nach 86 Abs,. 1 Satz 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1120)
jestgesetzten Höchstgrenzen für die von der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H., in Berlin
zu zahlenden Ubernahmepreise gelten für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Gitee, frei
Eisenbahnwagen der Verladestation oder Schiff (nach Wahl der Bezugsvereinigung) an der Verladestelle
des Eigentümers.
Zuckerschnitzel nach dem Steffen'schen Brühverfahren müssen 30 vom Hundert Zucker enthalten.
Bei einem Mindergehalt ermäßigt sich der Ubernahmepreis um ein Dreißigstel des Kaufpreises für
jedes fehlende Hundertteil Zucker.
Getrocknete Schnitzel dürfen höchstens 11 vom Hundert Wasser enthalten. Jedes Hundertteil
Wassergehalt mehr berechtigt die Bezugsvereinigung zur Minderung des Ubernahmepreises um ein
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