Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

— 409 — 
Preis 
für 1 Tonne 
(1000 kg9) 
. « 4 
79. Kohlensaurer Futterkalk (Schlämmkreide) bhnre Sack 30,00 
mit Sack 55,00 
für 1 chm 
80. Aus Moostorf hergestellte Torfsoden, gestütttttt 1,50 
Die Preise gelten für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güte frei Eisenbahn- 
wagen oder Schiff der Verladestation nach Wahl der Bezugsvereinigung für eine Tonne (1000 ka) 
Bruttogewicht, einerlei, ob die Ware einschließlich Sack in Leihsäcken oder in eingesandten Säcken 
geliefert wird. 
§ 3. 
Der zur Lieferung Verpflichtete hat das zur Lieferung gebrachte Gewicht, soweit das nach 
den bahnamtlichen Vorschriften möglich ist, durch bahnamtliche Wiegebescheinigung der Verladestation, 
im übrigen, soweit tunlich, durch Bescheinigung eines vereidigten Wiegers nachzuweisen. 
Bei jeder Lieferung von Futtermitteln, für die ein Höchst= oder Mindestgehalt von Bestand- 
teilen vorgesehen ist, hat der Lieferungspflichtige den Gehalt an diesen Bestandteilen durch Vorlegung 
einer Analyse der zuständigen landwirtschaftlichen Versuchsstation und einer Bescheinigung der Probe- 
nehmer über die ordnungsmäßige Probeentnahme nachzuweisen. Die Probeentnahme hat durch ver- 
eidigte Probenehmer oder, falls solche am Verladeorte nicht vorhanden sind, durch zwei Unparteiische 
zu erfolgen. 
Bei Lieferung von Mengen unter 100 Zentner sind die Nachweise nur auf Verlangen der 
Bezugsvereinigung zu führen. 
84. 
Der Lieferungspflichtige hat die Ware nach Wahl der Bezugsvereinigung einschließlich Sack 
oder in Leihsäcken oder in eingesandten Säcken zu versenden. Als Säcke im Sinne dieser Verordnung 
gelten nur Jutesäcke. 
Soweit Lieferung in Leihsäcken erfolgt, hat der Lieferungspflichtige gegen den Empfänger 
Anspruch auf eine Leihgebühr von 1 Pf. für den Sack und Tag, gerechnet vom Zeitpunkt der Ab- 
lieferung an der Verladestelle bis zum Tage des Wiedereinganges. 
Hat der Empfänger die Leihsäcke nicht binnen 4 Wochen nach Eingang zurückgesandt, so hat 
er Ersatz zu leisten in Höhe der sür die gelieferte Ware gesetzlich vorgesehenen Spanne zwischen den 
Preisen einschließlich Sack und ohne Sack unter Hinwegfall jeglicher Leihgebühr. Soweit Preise für 
Lieferung einschließlich Sack nicht festgesetzt sind, gilt eine Spanne von 25,00 für 1000 kg. 
Ansprüche aus der Stellung von Leihsäcken entstehen nicht gegen die Bezugsvereinigung, 
soweit die Ware nicht an sie verladen ist. 
Kommt der Lieferungspflichtige dem Verlangen der Bezugsvereinigung, die Ware einschließlich 
Sack oder in Leihsäcken zu versenden, binnen 14 Tagen nicht nach, so kann die Bezugsvereinigung 
einen Preisabschlag in Höhe von 25 Pf. auf den Zentner eintreten lassen, es sei denn, daß der 
Lieferungspflichtige nachweislich ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, die Säcke zu beschaffen. 
.Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch zwischen der Bezugsvereinigung und den 
Stellen, an welche sie die Futtermittel abgibt. 
· §5.. 
d Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung und Versicherung der Ware (86 
er Verordnung vom 5. Oktober 1916) beträgt für jeden angefangenen Monat 60 Pf. für die Tonne. 
77
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.