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Bekanntmachung
über die Anzeige der Bestände an Rohzucker.
Vom 25. Januar 1916.
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Auf Grund des § 12 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr
1915/16 vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) bestimme ich:
Wer Rohzucker (Erstprodukt) mit Beginn des 1. Februar 1916 in Gewahrsam hat, ist ver-
pflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Eigentümern unter Nennung der Eigentümer und
unter Angabe des Betriebsjahrs, aus welchem der Rohzucker stammt, der Zentral-Einkaufsgesellschaft
m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem
Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. Februar 1916 unverzüglich die ihnen zustehenden
Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin, sind bis zum
3. Februar 1916 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. Februar 1916 auf
dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht
1. auf Mengen, die sich im Gewahrsam einer Rohzuckerfabrik oder einer Verbrauchs-
zuckerfabrik befinden,
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 100 Doppelzentner betragen.
Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach dem 31. Januar 1916 auf einen
anderen über, so hat der nach Abs. 1 Satz 1 Anzeigepflichtige der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
den Verbleib der Mengen anzuzeigen.
Berlin, den 25. Januar 1916.
Der Reichskanzler.
(Reichsamt des Innern.)
Im Auftrage: Kautz.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.