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Angabe der Nummer des Sollbuchs alsbald anzuzeigen. Die Mitteilung des Besitzsteueramts
wird Beleg zum Sollbuch.
(3) Demnächst bestätigt das Besitzsteueramt (unter Angabe der Nummer seiner Zugangsliste)
dem bisherigen Besitzsteueramte die Ubernahme der Besitzsteuer. Letzteres teilt der bisherigen
Hebestelle die erfolgte Uberweisung mit; die Mitteilung wird Beleg zum Sollbuch. ·
(4)GleichzeitigistderSteuerpflichtigevonderÜberweisungmitderAufforderunginKennt-
nis zu setzen, weitere Zahlungen an die neue Hebestelle zu leisten.
(5) Für die Uberweisung innerhalb eines Bundesstaats kann die oberste Landesfinanzbehörde
Abweichendes bestimmen.
8 66.
(1) Ist der Steuerpflichtige nach Veranlagung und Insollstellung der Besitzsteuer gestorben, Ableben des
so sind die noch nicht gezahlten Besitzsteuerbeträge nach Fälligkeit von den Erben einzuziehen. Steuerpflich-
Die Hebestelle hat das Ableben des Steuerpflichtigen dem Besitzsteueramt anzuzeigen. tigen.
() War dem Verstorbenen eine Stundung der Besitzsteuer bewilligt worden, so erlischt die
Bewilligung mit seinem Ableben.
(3) Im Falle des Todes eines Steuerpflichtigen findet eine Uberweisung der Besitzsteuer zur
Einziehung nicht statt.
967.
Die gemäß § 40 des Erbschaftssteuergesetzes, §§ 2, 3 der Erbschaftssteuer-Ausführungs-
bestimmungen den Erbschaftssteuerämtern einzureichenden Totenlisten und Mitteilungen über
Todeserklärungen werden nach näherer Destimmung der obersten Landesfinanzbehörde auch den
Besitzsteuerämtern so zeitig zur Verfügung gestellt, daß diese innerhalb der im § 62 Abfs. 1 des
Gesetzes vorgeschriebenen Frist in Fällen, in denen ein besonderer Anlaß hierzu besteht, von den
pflichtigen Personen die Einreichung eines Verzeichnisses über das von einem Verstorbenen hinter-
lassene Kapital- und Betriebsvermögen verlangen können.
g 68.
Zur Niederschlagung von Besitzsteuerbeträgen wegen Uneinbringlichkeit sind nur die Nieder-
Oberbehörden zuständig. Die Niederschlagung darf nur dann erfolgen, wenn keine Aussicht zur schlagung.
Einziehung der geschuldeten Beträge mehr besteht. Die Niederschlagung ist in der Besitzsteuerliste
zu vermerken und der Hebestelle mitzuteilen. Die Mitteilung wird Beleg zum Sollbuch.
g 69.
(1) Gegen einen Nachveranlagungsbescheid auf Grund von § 38 Abs. 3 Satz 2, § 45 Satz 2, Anderweite
§ 46 des Gesetzes sowie gegen einen Neuveranlagungsbescheid auf Grund von § 73 Satz 2 des Veranlagung
Gesetzes stehen dem Steuerpflichtigen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen den Steuerbescheid. Ersund
Von einer Nachveranlagung kann, sofern eine solche nicht gleichzeitig für die Kriegssteuer erforder= der Bestte
lich wird, abgesehen werden, wenn der nachzufordernde Mehrbetrag an Besitzsteuer den Betrag steuer.
von dreißig Mark nicht übersteigt. „
(2) Gegen den Bescheid des Besitzsteueramts, durch den die Veranlagung zu Gunsten des
Steuerpflichtigen auf Grund von § 38 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 46 des Gesetzes
berichtigt wird, oder die auf Grund dieser Vorschriften beantragte Berichtigung der Veranlagung
abgelehnt wird, steht dem Steuerpflichtigen nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanz-
behörde die Beschwerde im Verwaltungsweg offen. « "
(«3)SoweitdieBefitzsteuerinfolgeeinesoffenbarenVersehenszuUnrechtbezahltwordenist,
hat eine Erstattung auf Antrag des Steuerpflichtigen und, wenn die Uberhebung mindestens fünf
Mark beträgt, auch von Amts wegen durch die Oberbehörde zu erfolgen.
n )Dem Antrag auf Berichtigung der Veranlagung (Abs. 2) oder Erstattung von Besitzsteuer
(Abs. 3) ist nur zu entsprechen, wenn er innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Erhebungs-
zeitraums gestellt worden ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach Ablauf des