Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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guopischen  Schiffen  keine  anderen  oder  höheren  Abgaben  erhoben  werden,  alt
dlejenigen,  welche  in  denselben  Häsen  von  Schiffen  der  Zollvereins-Scaaten  zu
zahlen  sind.

Artikel  6.

Bei  der  Einfuhr  und  Ausfuhr  aller  Waaren,  welche  jetzt  oder  könftig  in
die  Gebiele  der  Zollvereinsstaaten  oder  Paraguay's  geseblich  eingeführt  werden
dürfen,  sollen  die  nämlichen  Abgaben  erhoben  werden,  die  Einfuhr  oder  Aussohr
  mag  in  Schiffen  der  Zollvereins-Staalen  oder  Paraguays  erfolgen.

Artikel  7.

Alle  Schiffe,  welche  nach  den  Gesetzen  der  Zollvereins-Staaten  als  Schiffe
dieser  Staaten,  und  alle  Schiffe,  welche  nach  den  Gesetzen  von  Paraguay  als
Paraguayische  Schiffe  zu  betrachten  sind,  sollen  für  die  Zwecke  des  gegenwäreigen
  Vertrages  als  Schiffe  der  Zollvereins-Staaten,  beziehungsweise  Poraguays
betrachtet  werden.

Artikel  8.

Die  Unterthanen  der  Zollverelns-Staaten  sollen  in  dem  Freistaate  Paraguay
  die  nämlichen  Einfuhr=  und  Ausfuhr-Abgaben  zahlen,  welche  von  Paraguayschen
  Bürgern  nach  den  gegenwärtig  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden  Geseben
  zu  zahlen  sind.  Ebenso  sollen  diese  lehteren  in  den  Staaten  des  Zollvereins
  diejenigen  Abgaben  zahlen,  welche  für  Unterthanen  dieser  Staaten  gegenwärtig
  bestehen  oder  künftig  eingeföhrt  werden.

Actikel  9.

Allen  Kaufleuten,  Schiffsföhrern  und  anderen  Personen,  welche  Unterthanen
  oder  Börger  eines  der  beiden  contrahirenden  Theile  sind,  soll  es  in  den
Gebieten  des  anderen  völlig  freistehen,  ihre  Geschäfte  selbst  zu  betreiben  oder  die
Betreibung  derselben  an  Agenten,  Mäkler,  Factoren  oder  Dollmelscher,  welche
sie  dazu  nach  Gutdönken  wählen,  zu  übertragen.  Sie  sollen  nicht  gehalten  sein,
hierbei  andere  Personen  zu  verwenden,  als  diejenigen,  deren  sich  auch  die  Eingebornen
  bedienen,  oder  denjenigen  Personen,  welche  sie  hierbei  zu  beschäftigen
für  angemessen  halten,  einen  höheren  Lohn  oder  eine  höhere  Vergütung  zu  zahlen,,
  als  in  gleichem  Falle  von  Eingebornen  gezahlt  werden.

Artikel  10.
Die  Unterthanen  der  Jollvereins-Staaten  sollen  in  Paraguan  und  die