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guopischen Schiffen keine anderen oder höheren Abgaben erhoben werden, alt
dlejenigen, welche in denselben Häsen von Schiffen der Zollvereins-Scaaten zu
zahlen sind.
Artikel 6.
Bei der Einfuhr und Ausfuhr aller Waaren, welche jetzt oder könftig in
die Gebiele der Zollvereinsstaaten oder Paraguay's geseblich eingeführt werden
dürfen, sollen die nämlichen Abgaben erhoben werden, die Einfuhr oder Aussohr
mag in Schiffen der Zollvereins-Staalen oder Paraguays erfolgen.
Artikel 7.
Alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Zollvereins-Staaten als Schiffe
dieser Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesetzen von Paraguay als
Paraguayische Schiffe zu betrachten sind, sollen für die Zwecke des gegenwäreigen
Vertrages als Schiffe der Zollvereins-Staaten, beziehungsweise Poraguays
betrachtet werden.
Artikel 8.
Die Unterthanen der Zollverelns-Staaten sollen in dem Freistaate Paraguay
die nämlichen Einfuhr= und Ausfuhr-Abgaben zahlen, welche von Paraguayschen
Bürgern nach den gegenwärtig bestehenden oder künftig zu erlassenden Geseben
zu zahlen sind. Ebenso sollen diese lehteren in den Staaten des Zollvereins
diejenigen Abgaben zahlen, welche für Unterthanen dieser Staaten gegenwärtig
bestehen oder künftig eingeföhrt werden.
Actikel 9.
Allen Kaufleuten, Schiffsföhrern und anderen Personen, welche Unterthanen
oder Börger eines der beiden contrahirenden Theile sind, soll es in den
Gebieten des anderen völlig freistehen, ihre Geschäfte selbst zu betreiben oder die
Betreibung derselben an Agenten, Mäkler, Factoren oder Dollmelscher, welche
sie dazu nach Gutdönken wählen, zu übertragen. Sie sollen nicht gehalten sein,
hierbei andere Personen zu verwenden, als diejenigen, deren sich auch die Eingebornen
bedienen, oder denjenigen Personen, welche sie hierbei zu beschäftigen
für angemessen halten, einen höheren Lohn oder eine höhere Vergütung zu zahlen,,
als in gleichem Falle von Eingebornen gezahlt werden.
Artikel 10.
Die Unterthanen der Jollvereins-Staaten sollen in Paraguan und die