Reich S. 19) ist hinter „Torfmelasse mit mindestens 37½2% Zucker mit Sack 5,35 “ ein-
zufügen: 1
„Torfmelasse mit mindestens 40 %% Zucker omohne Sack 5,10.#%
--J - * - * - « « . . . mit 2 5,65 7.
Berlin, den 6. Februar 1916.
Der Reichskanzler.
(Reichsamt des Innern.)
Im Auftrage: Kautz.
3. Zoll— und Steuer wesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 3. Februar 1916 beschlossen, die obersten Landesfinanz-
behörden zu ermächtigen, auf Antrag aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise zu gestatten, daß ab-
weichend von der Vorschrift in Ziffer III Abs. 2 unter a der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 637) Inhaber von Lagern und Reinigungsanstalten vergällungspflichtigen, nicht
als Uberbrand hergestellten Branntwein, der Ende September 1915 in ihren Lagern oder Reinigungs-
anstalten befindlich gewesen ist, in vergällungsfreien Branntwein umbuchen lassen, indem sie zu diesem
Zwecke Vergällungsscheine abliefern, die nachweislich vor dem 1. Oktober 1915 in ihren Besitz gelangt
sind, oder eine gleiche Menge Branntwein, von dem Guthaben abschreiben lassen, das vor dem
1. Oktober 1915 in den ihnen eröffneten Ausgleichsbüchern vorhanden war.
Berlin, den 4. Februar 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.
4. Polizeiwesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
Name und Stand Alter und Heimat " » « Datum
*1 » » *! Grund Behörde, welche die *
der Bestrafung Ausweisung Ausweisungs-
der Ausgewiesenen beschlossen hat beschlusses
332 8 4 5 6
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs.
1 Heinrich Anton geboren am 238. März 1887 zu Schön-schwerer Diebstahl, Polizeibehörde zu Ham-13. Januar
Fritsche, Bäcker= linde, Bezirk Rumburg, Böhmen, Widerstand und burg, 1916.
geselle, österreichischer Staatsangehöriger, Bannbruch (1 Jahr
« 6 Monate Zuchthaus
und 1 Woche Haft,
laut Erkenntnis vom
18. Juli 1914,
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