Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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In dem bei Bedarf alsbald anzulegenden Einnahmebuche für das Rechnungsjahr 1916 
— und, soweit das Sollbuch noch nicht vorliegt, auch in dem Einnahmebuche für das Rechnungs- 
jahr 1917 — sind bei Vorauszahlungen auf noch nicht veranlagte Kriegsabgabe zunächst nur die 
Spalten 1, 2 und 4 bis 14 auszufüllen. Die Ausfüllung der Spalte 3 erfolgt erst nach Ver- 
anlagung der Kriegsabgabe und Aufstellung des Sollbuchs. 
836. 
() Bei Entrichtung der Abgabe sind nach § 32 des Gesetzes Schuldverschreibungen, Schuld-- 
buchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs 
Statt anzunehmen. Fünfprozentige Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatz- ge 
anweisungen mit Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1917 ab werden zum Nennwert, vierund- 
einhalbprozentige Schatzanweisungen mit Zinsen vom 1. Juli 1917 ab zum Werte von 96,50 Mark 
für je 100 Mark Nennwert angenommen. Sind Zinsen für einen nach dem 30. Juni 1917 
liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. 
Werden Wertpapiere mit Zinsen für einen vor dem 1. Juli 1917 liegenden Zeitraum übergeben 
oder werden Schuldbuchforderungen mit Zinsen für einen vor dem 1. Juli 1917 liegenden Zeit- 
raum auf das Konto der Reichskasse übertragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen. 
(2) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen 
des Deutschen Reichs können nur insoweit in Zahlung gegeben werden, als der Annahmewert 
(Abs. 1) den Betrag der geschuldeten Kriegsabgabe nicht übersteigt. Eine bare Herauszahlung 
auf hingegebene Stücke oder Buchforderungen der Kriegsanleihen findet nicht statt. 
(3) In dem Annahmewerte der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatz- 
anweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs ist die Verzinsung der Abgabe vom 
1. Juli 1917 ab (§ 31 Abs. 3 des Gesetzes) berücksichtigt. Der Abgabeschuldner hat daher nur 
den nicht durch Hingabe von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen 
der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs beglichenen Restbetrag vom 1. Juli 1917 ab mit fünf 
vom Hundert zu verzinsen. " 
6 637. . 
(1) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen 
der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst den dazugehörigen 
Zinsscheinen und Zinserneuerungsscheinen einer der vom Reichskanzler öffentlich bekannt- 
zumachenden Annahmestellen mit einem Antrag nach Muster 10 einzureichen. 
(2) Wer zur Entrichtung der Kriegsabgabe Schuldbuchforderungen der Kriegsanleihen des 
Deutschen Reichs verwenden will, hat bei der Reichsschuldenverwaltung (Schuldbuchangelegenheit) 
in Berlin SW 68, Oranienstraße 92/94, einen Antrag auf Ubertragung seiner Schuldbuchforderung 
oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark lautenden Teiles derselben auf das Konto der 
Reichskasse für Kriegsabgabe nach Muster 11 zu stellen. Der Antrag ist von dem Antragsteller 
zu unterschreiben. Von einer Beglaubigung der Unterschrift wird die Reichsschuldenverwaltung 
absehen. Der Antrag wird nur berücksichtigt, sofern sich auf dem Konto des Antragstellers keine 
Beschränkung zu Gunsten Dritter, wie Zinsgenußrechte, Pfandrechte usw., befinden. 
(3) Vordrucke zu den Anträgen (Abs. 1 und 2) werden den Steuerpflichtigen kostenfrei verabfolgt. 
(4) Die Ubertragung der Reichsschuldbuchforderungen auf das Konto der Reichskasse erfolgt 
gebührenfrei. "" "«· · 
. . 883889. 
(1) Die Annahmestellen für Wertpapiere (5 37 Abs. 1) berechnen den Annahmewert der ihnen 
übergebenen Stücke, die Reichsschuldenverwaltung den Annahmewert der auf das Konto der 
Reichskasse übertragenen Schuldbuchforderungen nach § 36 und stellen den Antragstellern (Ein- 
lieferern von Stücken) Bescheinigungen über den Gesamtannahmewert der eingelieferten Stücke 
oder übertragenen Schuldbuchforderungen nach Muster 12 und 13 aus. · 
»(2)DieseBescheinigungensindvondeni"Steuerpfljchtigen·derHebestellezuübergeben,von 
dieser zu dem darin angegebenen Gesamtannahmewert auf die zu entrichtende Kriegsabgabe in 
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