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Zahlung zu nehmen und bei den Einnahmeablieferungen als Belege über Zahlungen für Rech-
nung der Reichshauptkasse aufzurechnen. · · .- ·
§3«9.» .
Die Verzinsung der bei der Reichsschuldenverwaltung auf das Konto der Reichskasse
übertragenen Schuldbuchforderungen hört auf.
§5§ 40.
Voraus- ) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, Vorauszahlungen auf noch nicht veranlagte Kriegs-
—. Lauf abgabe zu leisten. Bei Vorauszahlungen werden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
anlagte und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs ebenfalls nach Maßgabe der
Kriegsab- §§ 36 bis 38 an Zahlungs Statt angenommen. Von dem auf noch nicht veranlagte Kriegs-
gabe. abgabe eingezahlten Betrage, soweit er nicht durch Hingabe von Stücken oder Buchforderungen
der Kriegsanleihen erfolgt, sind fünf vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis
zum 1. Juli 1917 oder bis zu dem früheren gesetzlichen Fälligkeitstermin auf Verlangen des
Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten zu berechnen. · ·
(2) Über Beträge, welche ein Steuerpflichtiger vor der Veranlagung der Kriegsabgabe im
voraus zahlt, ist eine von zwei Beamten auszustellende Quittung zu erteilen. Ist die Hebestelle
nur mit einem Kassenbeamten besetzt und die sofortige Zuziehung eines anderen Beamten nicht
angängig, so hat der Kassenbeamte zunächst eine als solche zu bezeichnende vorläufige Bescheinigung
zu erteilen. Demnächst ist eine vorschriftsmäßige Quittung zu übersenden. Die oberste Landes-
finanzbehörde bestimmt das Nähere. « , «·
(3)NachVeranlagungderKriegsabgabe-unddereansollstellungistdervvrausgezahlte
Betrag nebst der etwa gewährten Zinsvergütung auf die festgesetzte Kriegsabgabe unter Ausfüllung
der Spalten 8 bis 11 des Sollbuchs anzurechnen. Ubersteigt die zu zahlende Kriegsabgabe den
vorausgezahlten Betrag, so ist die gezahlte Summe auf die zuerst fälligen Teilbeträge zu verrechnen.
8 41.
Bei Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft oder anderen juristischen Person findet ein
UÜberweisung der Kriegsabgabe zur Einziehung nicht statt.
» §42.
Erstattung (1) Die Erstattung von Kriegsabgabe hat bis zu dem Betrage, der bei ihrer Entrichtung
von Kriegs= bar eingezahlt worden war, in bar, darüber hinaus durch Ausreichung von Schuldverschreibungen
gage oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs unter Berechnung des Annahme-
werts (§ 36) zu erfolgen, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. „
(2) Zu diesem Zwecke hat die Hebestelle bei der vorgesetzten Oberbehörde die Überweisung
der benötigten Stücke unter Angabe des Gesamtbetrags der Herauszahlung, des davon durch
Ausreichung von Wertpapieren zu begleichenden Teiles und des Zinsfußes der seinerzeit bei der
Bezahlung der Abgabe in Zahlung genommenen Kriegsanleihe in vier Ausfertigungen nach
Muster 14 Muster 14 zu beantragen. « » —
- (3) Die Oberbehörde übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags an das Kontor der
Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin SW 19 mit dem Ersuchen, die Stücke unmittelbar
der Hebestelle zuzustellen. . · « « · «
,-(4)DieReichshauptbankhatausdenbeiihrfür.dieReichshauptkasselagerndenBeständeFt
die entsprechenden Wertpapiere — und zwar, soweit angängig, solche mit gleichem Zinsfuß wie
die seiner Zeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe — zu entnehmen und der Hebestelle mit
zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen der Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und der An—
nahmewert der Wertpapiere anzugeben ist, unmittelbar zu übersenden. Von den übrigen zwei
Ausfertigungen, auf denen ebensalls Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und Annahmewert der
übersandten Wertpapiere anzugeben ist, ist eine der Oberbehörde, die andere der Reichshaupt-
kasse zuzustellen. — « «·