Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Zahlung zu nehmen und bei den Einnahmeablieferungen als Belege über Zahlungen für Rech- 
nung der Reichshauptkasse aufzurechnen. · · .- · 
§3«9.» . 
Die Verzinsung der bei der Reichsschuldenverwaltung auf das Konto der Reichskasse 
übertragenen Schuldbuchforderungen hört auf. 
§5§ 40. 
Voraus- ) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, Vorauszahlungen auf noch nicht veranlagte Kriegs- 
—. Lauf abgabe zu leisten. Bei Vorauszahlungen werden Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
anlagte und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs ebenfalls nach Maßgabe der 
Kriegsab- §§ 36 bis 38 an Zahlungs Statt angenommen. Von dem auf noch nicht veranlagte Kriegs- 
gabe. abgabe eingezahlten Betrage, soweit er nicht durch Hingabe von Stücken oder Buchforderungen 
der Kriegsanleihen erfolgt, sind fünf vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis 
zum 1. Juli 1917 oder bis zu dem früheren gesetzlichen Fälligkeitstermin auf Verlangen des 
Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten zu berechnen. · · 
(2) Über Beträge, welche ein Steuerpflichtiger vor der Veranlagung der Kriegsabgabe im 
voraus zahlt, ist eine von zwei Beamten auszustellende Quittung zu erteilen. Ist die Hebestelle 
nur mit einem Kassenbeamten besetzt und die sofortige Zuziehung eines anderen Beamten nicht 
angängig, so hat der Kassenbeamte zunächst eine als solche zu bezeichnende vorläufige Bescheinigung 
zu erteilen. Demnächst ist eine vorschriftsmäßige Quittung zu übersenden. Die oberste Landes- 
finanzbehörde bestimmt das Nähere. « , «· 
(3)NachVeranlagungderKriegsabgabe-unddereansollstellungistdervvrausgezahlte 
Betrag nebst der etwa gewährten Zinsvergütung auf die festgesetzte Kriegsabgabe unter Ausfüllung 
der Spalten 8 bis 11 des Sollbuchs anzurechnen. Ubersteigt die zu zahlende Kriegsabgabe den 
vorausgezahlten Betrag, so ist die gezahlte Summe auf die zuerst fälligen Teilbeträge zu verrechnen. 
8 41. 
Bei Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft oder anderen juristischen Person findet ein 
UÜberweisung der Kriegsabgabe zur Einziehung nicht statt. 
» §42. 
Erstattung (1) Die Erstattung von Kriegsabgabe hat bis zu dem Betrage, der bei ihrer Entrichtung 
von Kriegs= bar eingezahlt worden war, in bar, darüber hinaus durch Ausreichung von Schuldverschreibungen 
gage oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs unter Berechnung des Annahme- 
werts (§ 36) zu erfolgen, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. „ 
(2) Zu diesem Zwecke hat die Hebestelle bei der vorgesetzten Oberbehörde die Überweisung 
der benötigten Stücke unter Angabe des Gesamtbetrags der Herauszahlung, des davon durch 
Ausreichung von Wertpapieren zu begleichenden Teiles und des Zinsfußes der seinerzeit bei der 
Bezahlung der Abgabe in Zahlung genommenen Kriegsanleihe in vier Ausfertigungen nach 
Muster 14 Muster 14 zu beantragen. « » — 
- (3) Die Oberbehörde übersendet alle vier Ausfertigungen dieses Antrags an das Kontor der 
Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin SW 19 mit dem Ersuchen, die Stücke unmittelbar 
der Hebestelle zuzustellen. . · « « · « 
,-(4)DieReichshauptbankhatausdenbeiihrfür.dieReichshauptkasselagerndenBeständeFt 
die entsprechenden Wertpapiere — und zwar, soweit angängig, solche mit gleichem Zinsfuß wie 
die seiner Zeit in Zahlung genommene Kriegsanleihe — zu entnehmen und der Hebestelle mit 
zwei Ausfertigungen des Antrags, auf denen der Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und der An— 
nahmewert der Wertpapiere anzugeben ist, unmittelbar zu übersenden. Von den übrigen zwei 
Ausfertigungen, auf denen ebensalls Nennwert, Zinsfuß, Zinsenlauf und Annahmewert der 
übersandten Wertpapiere anzugeben ist, ist eine der Oberbehörde, die andere der Reichshaupt- 
kasse zuzustellen. — « «·
	        
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