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5.
Die Mitglieder des Ordens haben die dadurch erhaltene Wuͤrde in ihre Titel
aufzunehmen. In ihrem Wappen ist der Ordens-Stern dem Wappen-Schilde zu unterlegen
und das Ordens-Kreuz an einem um letteren sich herziehenden Bande anzubringen.
6.
Mit der Ordens-Würde ist persönlicher Adel, auch Zutritt bei Hof, übrigens
kein eigener Rang verbunden.
7.
Die Ernennung der Mitglieder steht allein dem Könige zu und känn also, während
einer Minderjährigkeit desselben, nicht von Regentschafts wegen statt finden.
8.
Die Aufnahme in den Orden, welche nie nachgesucht werden darf, so wie die
Uebermachung der Ordens-Zeichen geschieht mittelst Königlicher Handschreiben.
9.
Hinsichtlich der Bestellung der Ordens-Beamten finden diejenigen Bestimmungen,
welche Wir in Unserem Edicte vom 23. September 1313 wegen des Ordens der
Württembergischen Krone getroffen haben, auch auf den neuen Orden ihre Anwendung.
Unser Ordens-Kanzler-Amt ist mit der Bekanntmachung des gegenwärtigen
Edicts beauftragt.
Gegeben, unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres
Königlichen Siegels, in Unserer Koniglichen Residenz-Stadt Stuttgart, den
1. Januar 1830.
Wilhelm.
In Abwesmhcit des Ordens-Kanzlers:
Der Ordens-Vice-Kanzler
Freiherr v. Vellnagele.
* Auf Befehl des Königs:
Für den Staats-Sekretär:
Der Geheime Legationsrath
v. Gärttner.