Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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5.
Die  Mitglieder  des  Ordens  haben  die  dadurch  erhaltene  Wuͤrde  in  ihre  Titel
aufzunehmen.  In  ihrem  Wappen  ist  der  Ordens-Stern  dem  Wappen-Schilde  zu  unterlegen
  und  das  Ordens-Kreuz  an  einem  um  letteren  sich  herziehenden  Bande  anzubringen.



6.
Mit  der  Ordens-Würde  ist  persönlicher  Adel,  auch  Zutritt  bei  Hof,  übrigens
kein  eigener  Rang  verbunden.

7.
Die  Ernennung  der  Mitglieder  steht  allein  dem  Könige  zu  und  känn  also,  während
  einer  Minderjährigkeit  desselben,  nicht  von  Regentschafts  wegen  statt  finden.
8.
Die  Aufnahme  in  den  Orden,  welche  nie  nachgesucht  werden  darf,  so  wie  die
Uebermachung  der  Ordens-Zeichen  geschieht  mittelst  Königlicher  Handschreiben.
9.
Hinsichtlich  der  Bestellung  der  Ordens-Beamten  finden  diejenigen  Bestimmungen,
welche  Wir  in  Unserem  Edicte  vom  23.  September  1313  wegen  des  Ordens  der
Württembergischen  Krone  getroffen  haben,  auch  auf  den  neuen  Orden  ihre  Anwendung.


Unser  Ordens-Kanzler-Amt  ist  mit  der  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen

Edicts  beauftragt.

Gegeben,  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidruckung  Unseres
Königlichen  Siegels,  in  Unserer  Koniglichen  Residenz-Stadt  Stuttgart,  den
1.  Januar  1830.

Wilhelm.

In  Abwesmhcit  des  Ordens-Kanzlers:
Der  Ordens-Vice-Kanzler

Freiherr  v.  Vellnagele.
*  Auf  Befehl  des  Königs:

Für  den  Staats-Sekretär:
Der  Geheime  Legationsrath
v.  Gärttner.