Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

  
Zu b und c. Außer in den 
Fällen des § 4 des Kriegs-- 
euergesetzes — VIIIa — 
findet die Anrechnung nmir 
statt, wenn die Gegenstände 
am 31. Dezember 1916 noch 
im Besitze des Steuerpflichti- 
gen sind. Ist die Anlage in 
ausländischem Grund= oder 
Betriebsvermögen erfolgt, so 
verringert sich die Anrechnung 
um den Betrag einer nach- 
weislich eingetretenen erheb- 
lichen Wertminderung. 
  
  
  
Zu c. Der Erwerb von 
Kunstwerken lebender oder 
seit dem 1. Januar 1909 ver- 
storbener deutscher sowie im 
Deutschen Reiche wohnender 
Künstler ist hier nicht zu be- 
rücksichtigen. 
  
  
„ *t ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen angelegt 
40 
  
(Bezeichnung und Kaufpreis sowie Name, Stand, Wohnort 
und Wohnung des Veräußerers.) 
Zusammen 4 
—— 
zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metall. von Edelsteinen oder Perlen, von Kunst-, Schmuck- 
"6 und Luxusgegenständen sowie von Sammlungen aller Art im Anschaffungswerte von mindestens fünf- 
hundert Mark für den einzelnen Gegenstand oder von mindestens eintausend Mark für mehrere gleich- 
artige oder zusammengehörige Gegenstände verwendet. 
  
M 
" 
4 
............... -...... 44 
(Bezeichnung und Anschaffuntspreis der Gegenstände usw.) 
Zusammen . . . . M 
*) L. Ich und meine Ehefrau — der von mir — uns — vertretene Steuerpflichtige haben — hat — nach dem 1. August 1914 die unter 
r 1A 1 
..... ,IBBZU.ausgeführtenGnmdstückeerworbeusderenGästehungskostennachdem-Stande 
am 81. Dezember 1916 betragen 
  
  
  
M 
M 
M 
........·......·.·.....·.............-...........·...................................................·.............·.·............................ M 
(Bezeichnung der Grundstücke.) 
Zusammen ................... M 
hiervon ab die burch Verschlechterung entstandenen Wertminderungen. 
4 
. rA& 
8G H. M 
— 4 
Bleiben M 
  
*) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.
	        
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