Zu b und c. Außer in den
Fällen des § 4 des Kriegs--
euergesetzes — VIIIa —
findet die Anrechnung nmir
statt, wenn die Gegenstände
am 31. Dezember 1916 noch
im Besitze des Steuerpflichti-
gen sind. Ist die Anlage in
ausländischem Grund= oder
Betriebsvermögen erfolgt, so
verringert sich die Anrechnung
um den Betrag einer nach-
weislich eingetretenen erheb-
lichen Wertminderung.
Zu c. Der Erwerb von
Kunstwerken lebender oder
seit dem 1. Januar 1909 ver-
storbener deutscher sowie im
Deutschen Reiche wohnender
Künstler ist hier nicht zu be-
rücksichtigen.
„ *t ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen angelegt
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(Bezeichnung und Kaufpreis sowie Name, Stand, Wohnort
und Wohnung des Veräußerers.)
Zusammen 4
——
zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metall. von Edelsteinen oder Perlen, von Kunst-, Schmuck-
"6 und Luxusgegenständen sowie von Sammlungen aller Art im Anschaffungswerte von mindestens fünf-
hundert Mark für den einzelnen Gegenstand oder von mindestens eintausend Mark für mehrere gleich-
artige oder zusammengehörige Gegenstände verwendet.
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4
............... -...... 44
(Bezeichnung und Anschaffuntspreis der Gegenstände usw.)
Zusammen . . . . M
*) L. Ich und meine Ehefrau — der von mir — uns — vertretene Steuerpflichtige haben — hat — nach dem 1. August 1914 die unter
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..... ,IBBZU.ausgeführtenGnmdstückeerworbeusderenGästehungskostennachdem-Stande
am 81. Dezember 1916 betragen
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(Bezeichnung der Grundstücke.)
Zusammen ................... M
hiervon ab die burch Verschlechterung entstandenen Wertminderungen.
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Bleiben M
*) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.