– 495 —
Auszug aus dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916.
13.
Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und
andere, Bergbau treibende Vereinigungen, letztere, sofern sie die Rechte juristischer Personen haben,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften haben von dem nach den Vor-
schriften der §§ 14 bis 18 festgestellten Mehrgewinn eine außerordentliche Kriegsabgabe zu entrichten.
14.
Als Mehrgewinn (§ 13) gilt der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen früheren Geschäfts-
gewinn (§8 16, 17) und dem jeweils in einem Kriegsgeschäftsjahr (§ 15) erzielten Geschäftsgewinn (§ 10).
Die Unterschiedsbeträge werden auf volle Tausende nach unten abgerundet. Beträge unter
fünftausend Mark bleiben außer Betracht.
Bleibt der Geschäftsgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs hinter dem durchschnittlichen früheren
Geschäftsgewinn zurück, so darf der Mindergewinn mit dem Mehrgewinn anderer Kriegsgeschäftsjahre
ausgeglichen werden.
1 15.
Als Kriegsgeschäftsjahre (& 14) gelten die drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, deren
erstes noch den Monat August 1914 mitumfaßt oder bei einer später gegründeten Gesellschaft mit-
umfassen würde, wenn sie damals schon bestanden hätte.
* 16.
Geschäftsgewinn (§8 14, 17) ist der in einem Geschäftsjahr erzielte, nach den gesetzlichen
Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung berechnete Bilanz-
gewinn. Abschreibungen sind insoweit zu berücksi chtigen, als sie einen angemessenen Ausgleich der
Wertverminderung darstellen.
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien bleiben diejenigen Gewinnbeträge, welche auf die
von den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen entfallen,
außer Ansatz.
* 17.
Der durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn (§ 14) ist nach den Ergebnissen der fünf den
Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Geschäftsjahre oder, wenn eine Gesellschaft noch nicht so lange
besteht, nach den Ergebnissen der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, zu berechnen.
Besteht eine Gesellschcht= schon fünf Jahre, so haben für die Berechnung des Durchschnittsgewinns die
beiden Geschäftsjahre mit den besten und den schlechtesten Geschäftsergebnissen auszuscheiden.
Hat innerhalb der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Geschäftsjahre eine Ver-
mehrung des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals stattgefunden, so wird dem Geschäftsgewinne
für die vor der Vermehrung liegende Zeit ein Betrag von sechs vom Hundert jährlich des der Gesell-
schaft durch die Neueinzahlungen tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags zugerechnet.
Als früherer Durchschnittsgewinn wird mindestens ein Betrag von sechs vom Hundert des
eingezahlten Grund= oder Stammkapitals angenommen zuzüglich des Mehrbetrags, der zur Verteilung
einer etwaigen höheren festen Vorzugsdividende für bevorrechtigte Aktien notwendig gewesen wäre.
89*