Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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forderungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs entrichten will, hat bei der Reichsschulden- 
verwaltung (Schuldbuchangelegenheit) in Berlin SW 68 einen Antrag auf Ubertragung seiner Schuld- 
buchforderung oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark lautenden Teiles desselben auf das 
Konto der Reichskasse für Kriegsabgabe zu stellen. Von einer Beglaubigung der Unterschrift sieht die 
Reichsschuldenverwaltung ab. Vordrucke zu den Anträgen an die Annahmestellen und die Reichs- 
schuldenverwaltung werden dem Steuerpflichtigen kostenfrei verabfolgt. Die Kriegsanleihen können nur 
in Zahlung gegeben werden, wenn der Betrag der zu entrichtenden Kriegsabgabe den Annahmewert 
der Stücke oder Buchforderungen erreicht oder übersteigt. Eine bare Herauszahlung auf hingegebene 
Kriegsanleihen findet nicht statt. Die Zahlung der Kriegsabgabe hat, soweit nicht bargeldlose Zahlung 
vorgezogen wird, unter Vorlegung des Kriegssteuerbescheids oder durch porto= und gebührenfreie Zu- 
sendung oder durch Ubergabe der Bescheinigungen der Annahmestelle für Wertpapiere über eingelieferte 
Stücke der Kriegsanleihen oder der Reichsschuldenverwaltung über Ubertragung von Schuldbuch- 
forderungen auf das Konto der Reichskasse zu erfolgen. Abgabebeträge, die nach dem 30. Juni 1917 
gezahlt werden, sind, soweit die Zahlungen nicht durch Bescheinigungen der Annahmestellen für Wert- 
papiere oder der Reichsschuldenverwaltung über hingegebene Kriegsanleihen beglichen werden, vom 
1. Juli 1917 ab mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Abgabe an die Hebe- 
stelle abzuliefern. Für die durch Hingabe von Kriegsanleihen beglichenen Beträge ist die Verzinsung 
bereits im Annahmewert enthalten. 4 « 
Gegen diesen vorläufigen Bescheid sind Rechtsmittel nicht gegeben. Einwendungen gegen die 
Veranlagung können erst in dem durch die Zustellung des endgültigen Bescheids eröffneten Rechtsmittel- 
verfahren geltend gemacht werden. 
Unterschrift. 
Die Festfetzung des Mehrgewinns weicht von den Angaben der Steuererklärung in folgenden 
Punkten ab:
	        
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