scheinigung über die eingelieferten Stücke zu übersenden. Wer die Kriegsabgabe durch Schuldbuch—
forderungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs entrichten will, hat bei der Reichsschuldenver-
waltung (Schuldbuchangelegenheit) in Berlin SW 68 einen Antrag auf Ubertragung seiner Schuldbuch-
forderung oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark lautenden Teiles derselben auf das Konto
der Reichskasse für Kriegsabgabe zu stellen. Von einer Beglaubigung der Unterschrift sieht die Reichs-
schuldenverwaltung ab. Vordrucke zu den Anträgen an die Annahmestellen und die Reichsschulden-
verwaltung werden dem Steuerpflichtigen kostenfrei verabfolgt. Die Kriegsanleihen können nur in
Zahlung gegeben werden, wenn der Betrag der zu entrichtenden Kriegsabgabe den Annahmewert der
Stücke oder Buchforderungen erreicht oder übersteigt. Eine bare Herauszahlung auf hingegebene
Kriegsanleihen findet nicht statt. Die Zahlung der Kriegsabgabe hat, soweit nicht bargeldlose Zahlung
vorgezogen wird, unter Vorlegung des Kriegssteuerbescheids durch porto= und gebührenfreie Zusendung
oder durch Ubergabe der Bescheinigungen der Annahmestelle für Wertpapiere über eingelieferte Stücke
der Kriegsanleihen oder der Reichsschuldenverwaltung über Ubertragung von Schuldbuchforderungen
auf das Konto der Reichskasse zu erfolgen.
Abgabebeträge, die nach dem 30. Juni 1917 gezahlt werden, sind, soweit die Zahlungen nicht
durch Bescheinigungen der Annahmestellen für Wertpapiere oder der Reichsschuldenverwaltung über
hingegebene Kriegsanleihen beglichen werden, vom 1. Juli 1917 ab mit fünf vom Hundert zu ver-
zinsen. Die Zinsen sind mit der Abgabe an die Hebestelle abzuliefern. Für die durch die Hingabe von
Kriegsanleihen beglichenen Beträge ist die Verzinsung bereits im Annahmewert enthalten.
Gegen diesen Bescheid ittdd3 binnen
...·........·............··..............·...........-....·....·... zuliissig.D-ist....·.·....·....
..... anzubringcn.· « .
DUtchdieEiUlegUngdwirddieZahlUngderKkiegs-
abgabe nicht aufgehalten.
Unterschrift.
Die Festsetzung des Mehrgewinns weicht von den Angaben der Steuererklärung in folgenden
Punkten abt: