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3. Handels= und Gewerbewesen.
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Bekanntmachung
zur Ausführung der Verordnung über die Herabsetzung der Malz= und Gersten-
kontingente der getwerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis
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31. Oktober 1916 vom 31. Janüar 19168 Reichs-Gesetzbk. S. 77)
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*- Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Herabsetzung der Malz= und Gerstenkontingente
der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 vom
31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) wird folgendes bestimmt:
Bei Herabsetzung der Gerstenkontingente sind die auf Ersuchen der Reichsfuttermittelstelle von
den. Steuerbehörden für die Bierbrauereien festgesetzten Gerstenkontingente zu Grunde zu legen. Uber-
tragene Kontingente und Kontingentsteile sind beim Erwerber zu kürzen.
Im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung sind als bezogen anzusehen:
1. Gersten= und Malzmengen, die eine Bierbrauerei auf ihr Kontingent erworben hat, gleich-
viel, ob sie an die Bierbrauerei oder für sie an eine Mälzerei geliefert sind; « «
2. Vorräte an Gerste und Malz, die eine Bierbrauerei am 1. Oktober 1915 besaß (§ 27 der
Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni. 1915, Reichs-
Gesetzbl. S. 384), sowie. Malzmengen, die nach Artikel 1 der Bekanntmachung über Anderung der
Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien vom 15. Februar
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97), vom 5. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 490) auf das Gerstenkontingent
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der Bierbrauerei übernommene Gerste, soweit sie nach den 88 11 und 12 der Verordnung über den
Verkehr mit. Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 4915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) abzuliefern
wäre, wenn sie nicht in der Bierbrauerei Verwendung finden würde. ·
Die im Abs. 2 bezeichneten Gersten= und Malzmengen sind von den Bierbrauereien der
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung auf Verlangen anzuzeigen.
Die Reichsfuttermittelstelle erläßt die näheren Bestimmungen.
82.
Die Bierbrauereien haben dafür Sorge zu tragen, daß die in § 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2 der
Verordnung bezeichneten Vorräte an Gerste und Malz verwahrt und pfleglich behandelt werden, bis
die von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung bezeichneten Stellen sie in ihren
Gewahrsam übernehmen. Den Bierbrauereien ist für die Verwahrung und pflegliche Behandlung der
abgelieferten Gersten= und Malzmengen eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren
Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.
83.
Die Zentralstelle kann jederzeit die Ablieferung der im 81 Satz 2 der Verordnung bezeich-—
neten Mengen an die von ihr bezeichneten Stellen verlangen.
Kommt eine Bierbrauerei der Aufforderung zur Ablieferung innerhalb der von der Zentral—
stelle gesetzten Frist nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Zentralstelle der von
dieser bezeichneten Stelle das Eigentum der angeforderten Menge übertragen. Diese ist nach An—
weisung der Behörde auszusondern.
Die Anordnung ist an die Bierbrauerei zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die An—
ordnung der Bierbrauerei zugeht und die Aussonderung stattgefunden hat.