§* 4
Der Empfänger hat für die Gerste- und das Malz den von der Bierbrauerei aufgewendeten
Betrag nebst 5% Zinsen vom Tage der Aufwendung ab und die Kosten der Ablieferung (§ 3), soweit
sie angemessen sind, zu erstatten.
Für Gerste eigener Ernte ist ein angemessenes Entgelt zu gewähren.
Bei Malz, das eine Bierbrauerei in ihrer eigenen Mälzerei hergestellt hat, ist ein Mälzungs-
lohn von 65,00 & für die Tonne Malz in Ansatz zu bringen.
Erfolgt die Ablieferung in Säcken, so darf für deren leihweise Uberlassung eine Sackleihgebühr
berechnet werden, deren Höhe die Reichsfuttermittelstelle festsetzt. Der Empfänger hat die Säcke binnen
einem Monat nach der Ablieferung zurückzugeben.
86.
Über Streitigkeiten, die sich aus den Bestimmungen in 88 1 und 4 ergeben, entscheidet end-
gültig die höhere Verwaltungsbehörde.
86.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der
881 bis 5 sowie als zuständige Behörde im Sinne des § 3 anzusehen ist.
87.
Wer der Vorschrift in § 1 Abs. 3 oder § 2 Satz 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
88.
Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt
den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. . ·-
Berlin, den 11. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichsfanzlers.
Delbrück.