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3. Handels- und Gewerbewesen.
Zum geschäftsführenden Vorstandsmitgliede der Reichsprüfungsstelle für Lebensmittelpreise ist Professor
Dr. Thieß an Stelle des behufs anderweitiger Verwendung ausscheidenden bisherigen Geschäftsführers,
Präsidenten des Kaiserlichen Statistischen Amts Delbrück, ernannt worden.
Abänderung der Ausführungsbeftimmungen
zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom
31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208), vom 15. April 1915 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich S. 123) und 29. Februar 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 40).
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Die Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trink-
branntweinerzeugung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208), vom 15. April 1915 (Zentralblatt
für das Deutsche Reich S. 123) und 29. Februar 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 46),
werden wie folgt geändert:
Artikel l.
Die Ziffer 2 des § 3 erhält folgende Fassung:
Die im § 1 Abs. 1 unter e aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis auf weiteres
monatlich nicht mehr als ½“ der im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge ver-
steuern lassen. · *
Die im § 1 Abs. 1 unter k aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis auf weiteres
monatlich nicht mehr als die Hälfte ihres Bedarfs in den gleichen Monaten des Vor-
jahrs versteuern lassen. Als Maßstab für den Bedarf in den Monaten März und April
gilt der Bedarf im Monat Februar 1916. Das Hauptamt kann die Vorausversteuerung
des Bedarfs für drei Monate gestatten.
Artikel II.
Artikel I der Abänderung der Ausführungsbestimmungen vom 29. Februar 1916
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 46) wird aufgehoben.
Berlin, den 14. März 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kautz.
Bekanntmachung.
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Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette hat mit meiner Zustimmung
die durch Verpflichtungsschein mit den Margarine= und Speisefettfabriken sowie dem Margarine= und
Speisefetthandel vereinbarten Groß= und Kleinhandelspreise mit Wirkung vom 15. März 1916 wie
folgt geändert:
Die Großhandelspreise dürfen für Margarine auf 1,88 —J, die für Speisefette aller Art
mit 100 v. H. Fettgehalt, wie Schmelzmargarine, Pflanzenfett, Kunstspeisefett usw., auf 2,15 J, die