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Kleinhandelspreise für den unmittelbaren Bezug der Verbraucher bei Margarine auf 2 & und
bei Speisefetten aller Art mit 100 v. H. Fettgehalt auf 2,92 — sämtliche Preise für das Pfund
berechnet — erhöht werden. .
DurchdieseVekanjttmachungwerdendieAngabenindenVerpflichtungsscheineninderoben
angegebenen Weise geändert, so daß der Absatz zu den neuen Preisen vom 15. März morgens ohne
besondere Bekanntmachung durch den Kriegsausschuß oder die Margarinefabriken erfolgt.
Berlin, den 12. März 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Frhr. von Stein.
4. Versicherungs wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach #§ 1242 Nr. 1, 2 der
Reichsversicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Februar 1916 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2
der Reichsversicherungsordnung beschlossen:
Die 88 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung
gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1912 ab für
1. die in Betrieben oder im Dienste der Kirchen der evangelisch-lutherischen Landes-
kirche des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz Beschäftigten, für die von den
Arbeitgebern die Befreiung beantragt ist, wenn ihnen die im § 1234 der Reichs-
versicherungsordnung bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich
für ihren Beruf ausgebildet werden, ·
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei den bezeichneten Kirchen
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente
nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft
auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet
ist, wenn für sie die Befreiung beantragt ist.
Berlin, den 11. März 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.