Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Kleinhandelspreise für den unmittelbaren Bezug der Verbraucher bei Margarine auf 2 & und 
bei Speisefetten aller Art mit 100 v. H. Fettgehalt auf 2,92 — sämtliche Preise für das Pfund 
berechnet — erhöht werden. . 
DurchdieseVekanjttmachungwerdendieAngabenindenVerpflichtungsscheineninderoben 
angegebenen Weise geändert, so daß der Absatz zu den neuen Preisen vom 15. März morgens ohne 
besondere Bekanntmachung durch den Kriegsausschuß oder die Margarinefabriken erfolgt. 
Berlin, den 12. März 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Frhr. von Stein. 
  
4. Versicherungs wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach #§ 1242 Nr. 1, 2 der 
Reichsversicherungsordnung. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Februar 1916 auf Grund des § 1242 Nr. 1, 2 
der Reichsversicherungsordnung beschlossen: 
Die 88 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung 
gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1912 ab für 
1. die in Betrieben oder im Dienste der Kirchen der evangelisch-lutherischen Landes- 
kirche des Großherzogtums Mecklenburg-Strelitz Beschäftigten, für die von den 
Arbeitgebern die Befreiung beantragt ist, wenn ihnen die im § 1234 der Reichs- 
versicherungsordnung bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich 
für ihren Beruf ausgebildet werden, · 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei den bezeichneten Kirchen 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente 
nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft 
auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet 
ist, wenn für sie die Befreiung beantragt ist. 
Berlin, den 11. März 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
 
	        
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