Getrodnete Nüben oohhre Sack 10,00=
mit 11,50.
Häckselmelasse *! mindestens 33 5% Zucker -ooohne 5,30
- ... . . . mit 6,00 -
- 35 % Buder .. . Lohne - 5,65„"
mmit 6,40.
— - - 40 % Zucker .. . . .L ohne — 620
- * - — - « « mit - 7 oͤs -*
Torfmelasse - 35% Zucker ohne 4, 30
- OD - - — mit * -
" O — 37 ½ % Zucker ohne 4,4565=
OD “ OD - - mmit 5,05
OD - 40. r% Zucker .ochne 4,80
mit = 5,35=
Krtoffeülpemelafs mit mindestens 80 % Zucker ohne 5,55=
OD - mit 6,20
OD - - ss q0 ohne = 6,00
- - — - mit 6,70=
Rohmelasse ohne Füllmases 42900
82.
Bei Lieferung frei Empfangsstelle des Empfängers ist für bare Auslagen und Transport-
kosten ein Zuschlag zulässig von
18 AM für die Tonne bei Ladungen von mindestens 10 Tonnen
und von 27 MA. - - - -weniger als 10, aber mindestens 5 Tonnen.
Berlin, den 21. März 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kautz.
2. Maß= und Gewichts wesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten,
wird dem § 6 der Prüfordnung für elektrische Meßgeräte, herausgegeben von der Physikalisch-Tech-
nischen Reichsanstalt, folgender Zusatz über die Beglaubigung von Zählern zugefügt:
„Bei beglaubigungsfähigen Zählersystemen ist ein vorübergehender, infolge des
Krieges notwendiger Ersatz einzelner bisher benutzter Stoffe an den messenden Teilen
nur nach Zustimmung der Reichsanstalt zulässig. Derartig abgeänderte Zähler werden
als Kriegs zähler bezeichnet. Die Kriegszähler sind einer Ergänzungsprüfung gemäß
§ 6 der Prüsordnung zu unterwerfen. Ist die Reichsanstalt der Ansicht, daß eine wesent-
liche Beeinflussung der Eigenschaften der Kriegszähler durch die vorgenommenen Ande-
rungen nicht zu befürchten ist, so spricht sie schon vor der Erledigung der Ergänzungs-
prüfung die vorläufige Zulassung zur Beglaubigung aus. Diese vorläufige Zulassung
wird jedoch zurückgezogen, wenn das Ergebnis der Ergänzungsprüfung nicht zufrieden-
stellend ausfällt.
Die „Kriegszähler" erhalten als Unterscheidungsmerkmal den Buchstaben K in dem
Systemzeichen vor der Systemnummer.
Fällt nach Friedensschluß die Notwendigkeit der Verwendung von Ersatzstoffen fort,
so bestimmt die Reichsanstalt einen Zeitpunkt, nach welchem später angefertigte „Kriegs-
zähler“ nicht mehr beglaubigt werden.