Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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2. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Bekanntmachung 
zur Ausführung der Verordnung, betreffend Ubertragung von Malzkontingenten vom 
16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 170). Vom 5. April 1916. 
  
Auf Grund des § 4 der Verordnung, betreffend Ubertragung von Malzkontingenten vom 
16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 170), wird für das Gebiet der norddeutschen Brausteuergemeinschaft 
folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Jeder Abschluß von Verträgen über die Ubertragung von Malzkontingenten ohne Vermittelung 
der Gersten-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin ist verboten; es ist unstatthaft, solche Verträge 
durch anderweite geschäftliche Vermittelung, insbesondere durch Vermittelung von Agenten abzuschließen. 
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Alle Angebote von Malzkontigenten und alle Anträge auf Erwerb solcher Kontingente sind 
schriftlich an die Gersten-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin (Vermittelungsstelle für Kon- 
tingentübertragung) zu richten. 
–l 
Jedes Angebot hat die Höhe des abzugebenden Kontingents, den dafür verlangten Preis und 
den Zeitraum zu enthalten, für den das Kontingent von der zuständigen Steuerbehörde festgesetzt 
worden ist. Bei dem Angebote muß von der zuständigen Steuerbehörde oder Steuerhebestelle bestätigt 
Lanmtaß, die Ubertragung nach Maßgabe des noch zur Verfügung stehenden Malzkontingents 
zulässig ist. 
Soll Gerste oder Malz mit übertragen werden, so ist die Menge anzugeben, und, falls es sich 
nicht um Gerste eigener Ernte handelt, der Einstandspreis nachzuweisen. Soll Gerste eigener Ernte 
mitverkauft werden, so ist eine Probe beizufügen und anzugeben, welcher Preis gefordert wird. Bei 
Malz, das eine Brauerei in ihrer eigenen Mälzerei hergestellt hat, ist kein höherer Mälzungslohn als 
65 IKr für die Tonne Malz in Ansatz zu bringen. · 
.§4. . 
In jedem Antrag auf Erwerb von Malzkontingenten ist anzugeben, in welcher Höhe, für 
welchen Zeitraum und zu welchem Preise der Erwerb eines Kontingents beabsichtigt sowie ob der 
Miterwerb von Malz oder Gerste gewünscht wird. 
86. 
Auf Grund der Angebote und Nachfragen vermittelt die Gersten-Verwertungs-Gesellschaft den 
Abschluß von Verträgen über die Kontingente. Die Festsetzung des zu zahlenden Preises geschieht 
nach Maßgabe des § 2 der Verordnung vom 16. März 1916, betreffend Ubertragung von Malz- 
kontingenten. Bei der Genehmigung des für Gerste eigener Ernte zu zahlenden Preises legt die 
Gersten-Verwertungs-Gesellschaft den zur Zeit der Genehmigung von ihr für Gerste entsprechender 
Beschaffenheit gezahlten Preis zu Grunde. " 
86. 
Die Umschreibung der Kontingente wird von der Gersten-Verwertungs-Gesellschaft bei der füe 
die veräußernde Brauerei zuständigen Steuerbehörde oder Steuerhebestelle unter Angabe der Menge, 
des Zeitraums der Gültigkeit und der erwerbenden Brauerei veranlaßt, sobald die Zahlung des für 
d Koningen! genehmigten Preises nachgewiesen ist, oder sobald der Veräußerer sein Einverständnis 
erklärt hat.
	        
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