Wesen und Grundlagen der Selbstverwaltung. 5
geschäftliche Kenntnisse leicht ein gewisses, das kommunale Leben geradezu
gefährdendes Uebergewicht erlangen. Die nominellen Diener des Verbandes
werden dann thatsächlich zu Herren desselben. Hier, wo außerdem
der Kostenpunkt sehr entscheidend in's Gewicht fällt, erscheint die
Einrichtung — mag sie auch übrigens nicht zu entbehren sein — durchaus
verwerflich.
Der ehrenamtlichen Verwaltung, die also hier zuvörderst in Betracht
kommt, wird durch das Maaß und die Art der der Selbstverwaltung
zu übertragenden Thätigkeit eine sehr bestimmte Grenze gezogen.
In Deutschland — und wir dürfen uns dessen gewiß nur freuen
— hat so ziemlich ein Jeder seinen Beruf. Wer eines solchen ganz
ermangelt, wird grade deshalb auch für das Ehrenamt die weniger
geeignete Persönlichkeit sein. Die Verwaltungsgeschäfte müssen also
neben den eigenen besorgt werden können und deshalb auf ein gewisses
Maß beschränkt bleiben. Auch räumlich darf die Thätigkeit nicht über
gewisse Grenzen hinauswachsen. Auswärtige Geschäfte werden in der
Regel nur dann mit dauerndem Erfolge im Wege des Ehrenamtes
wahrgenommen werden können, wenn sie als einzelne bestimmte Funktionen,
nicht als eine fortlaufende die Thätigkeit unausgesetzt in Anspruch
nehmende Verwaltung sich darstellen. Die Geschäfte müssen sodann
ohne eine streng berufsmäßige Vorbildung versehen werden können und
gleichwohl Gelegenheit zu einer erfolgreichen befriedigenden Wirksamkeit
gewähren. In dieser Beziehung erscheint grade unsere Verwaltung ganz
besonders reformbedürftig. Unsere Gesetze und Verordnungen bilden
wegen ihrer Fassung und Publikation ein Labyrinth, durch welches nur
der Ariadnefaden eines berufsmäßigen Studiums hindurch zu leiten vermag.
Für den Laienmagen sind sie eine kaum verdauliche Kost. Zugleich
hat aber das übertriebene Formwesen die Verwaltung auf vielen
Gebieten dem Subalternenthum ganz vorwiegend in die Hände gespielt.
Hier muß vor Allem Abhülfe geschaffen und der Selbstverwaltung der
Weg gebahnt werden?). Erst dadurch wird derselben die nöthige freie
Bewegung bei gleichzeitiger strenger Wahrung der gesetzlichen Form
ermöglicht. Man wird sich sodann über die Form und Ausdehnung
klar werden müssen, in der nach den factischen Verhältnissen die Selbstverwaltung
überhaupt durchführbar ist. An eine plötzliche Beseitigung,
an eine förmliche Ablösung des ganzen Beamtenthums durch die Organe
*) Vgl. die früher von dem Verfasser herausgegebene Schrift: Zur Vereinfachung
der Preußischen Verwaltung (Hannover 1869 bei Schmorl und von
Seefeld).