Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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2. Das Verzeichnis der Behörden usw., die hinsichtlich der den Militäranwärtern und den 
Inhabern des Anstellungsscheins im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen als Anstellungsbehörden an- 
zusehen sind (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 S. 304 ff.), wird, wie folgt, ergänzt: 
Militärverwaltung Preußen. 
1. Hinter „Generalstab“ ist als neuer Abschnitt einzuschalten: 
IIa 2a.Generalkommandos, General-In- 
spektionen, Inspektionen, Gou- 
vernement, Kommandanturen: 
Mittlere Beamte. Der kommandierende General, 
der General-Inspekteur, der 
Inspekteur, der Gouverneur, 
der Kommandant, in dessen 
Befehlsbereich der Bewerber 
angestellt zu werden wünscht. 
1 
Unter „Technische Institute“ ist 
in Spalte 1 zwischen „I“ und „B“ einzufügen: 
und, 
in Spalte 2 zwischen „Waffenrevisoren“ und „Unterbeamte“ als neue Zeile einzufügen: 
Buchführer und Kanzlisten, ) 
in Spalte 3 auf diese Zeile zu setzen: 
die Feldzeugmeisterei. 
Berlin, den 26. März 1917. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
3. Zoll= und Steuer wesen. 
Anderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
Bis auf weiteres sind geschlossen worden: 
die Zollämter II Greven und Telgte im Bezirke des Hauptzollamts Münster i. W. unter 
Übertragung ihrer Geschäfte auf das Hauptzollamt Münster i. W.; 
* das Zollamt II Stubben im Bezirke des Hauptzollamts Geestemünde unter Übertragung 
seiner Geschäfte auf das Hauptzollamt Geestemünde; 
ddas Zollamt 1 Konstadt im Bezirke des Hauptzollamts Oppeln unter Übertragung seiner 
Geschäfte auf das Zollamt 1 Kreuzburg O/S. - 
DiesuckerfteuerstellebeimZollamtIEschwegeimBezirkedesHauptzollamtsCasselist 
aufgehoben worden. Es kommt daher bei diesem Amte die Befugnis zur Ausfertigung und 
Erledigung von Zuckerbegleitscheinen I und II in Wegfall. 
In- Röhrigshof im Bezirke des Hauptzollamts Hanau ist ein Salzsteueramt II 
errichtet worden, dem die Befugnis zur Ausfertigung von Begleitscheinen I und II über inländisches 
Salz beigelegt worden ist. 
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