Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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2. Post- und Telegraphenwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 30. März 1917. 
Ms Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) und des § 3 Abs. 2 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 
30. Mai 1908 (Reichs-Gese höl. S. 321) sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
26. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 271), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß= 
Lothringen, wird hdie Postordnung vom 20. März 1000 wie folgt geändert: 
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden 
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:; 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- 
schließlich 28 Juli 1917 eingetreten ist, 
am 31. Juli 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Juli 1917 eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der 
Vorschrift des vorhergehenden Satzes bestehl, kann der Auflraggeber verlangen, daß ein 
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese 
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen 
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrift" auf der Rückseite des Post- 
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche 
Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerle Frist vom Tage der ersten 
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle 
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck 
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag. des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vonm . . . . . . . .. 
ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, 
wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die 
Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen V "czahlung der Wechsel- 
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen 
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
G. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor- 
zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten 
Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung 
der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Juli 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorher- 
gehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 30. März 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Verlin W. 8S. —Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
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