169 von 8.-Gotha und dessen vier jüngern Brüdern vom 24. Febr. 1680 etc. 169
auch Seine Fürstliche Nachkommen darzu ebenfalls hiermit zu obligiren; Es
bleibet aber zu beeden Theilen die gesamte Hand überall vorbehalten. Es haben
ferner,
XXI.
Jum Drey und Zwantzigsten, sich der oft höchst ernanten Vier Jüngeren
Herren Brüdere Fürstliche Durchleuchtigkeiten ausdrücklich und beständig,
vor Sich und Ihre Fürstliche Nachkommen, vorbehalten, daß auf den Fall,
welches Gott gnädiglich verhüte, da Dero Aeltesten Herrn Bruders, Herzog Friederichs,
Durchl. ohne Fürstlichen Männlichen Stamm, oder nach Ihnen Dero
Fürstliche Manneslinie mit tode abgehen und gäntzlich erlöschen sollte, Sie, die
Vier Herren Gebrüdere, oder Deren Posterität, an diesen Erb-Vergleich, so viel
derselbe Herrn Herzog Friederichen und deren Linie an allerhand Emolumenten,
Iuribus und Prx&cipuen beygeleget, durch aus nicht gebunden seyn wollen,
sondern solches alles mit dem Fall ipso facto erloschen, aufgehoben, und
von keinen weitern Kräften seyn, und die viel berührten Hoheiten, Emolumente,
Rechte und Pr&cipua, cum omni residuo onere, auf Ihre Durchleuchtigkeiten und
Dero Stämme pro rata zurück fallen sollen, Sie sich auch deren frey und ungehindert
annehmen, insonderheit aber alles dasjenige, was Herzog Friederichs
Durchl. inzwischen, in kraft dieses Vergleichs, jetzt oder künftig, als ein prscipuum
von Ihren der Vier Jüngeren Herren Brüdere Antheilen zugewachsen und
vorhanden, so dann, als das heimgefallene Ihrige, zum Voraus wieder haben, behalten,
und also es ohne Abgang gebrauchen und geniessen wollen.
Schließlich und zum Vier und Zwantzigsten soll dieser Fürst-Brüderliche
Erb-Vergleich nicht allein denen getreuen Landschaften gebührend zu wissen
gemacht, und sie darauf verwiesen werden, sondern es wollen auch Ihre Fürst].
Durchleuchtigkeiten dahin bemühet seyn, daß förderlichst die Kayserl. Confirmation
darüber erhalten und ausgewürcket werde; Wünschen hierauf einander von
treuen Herzen zu denen erlangten Portionen, Glück, Wohlfahrt und beständigen
reichen Segen, und daß der Höchste Sie allerseits bey immerwährendem Flor und
Aufnehmen erhalten wolle.
Zu Urkund haben Ihre Fürstliche Durchleuchtigkeiten allesamt diesen Fürst-Brüderlichen
Erb-Vertrag eigenhändig unterschrieben, und mit vordruckung Ihrer
Fürstlichen Secreten bestätigen lassen. So geschehen auf der Residentz Friedenstein
den 24. Febr. Anno 1680.
(L. S.)
Friederich, H. z. Sachsen.
(L. S.) (L. S.)
Heinrich, H. z. Sachsen. Christian, H. z. Sachsen.
(L. S.) (L. S.)
Ernst, H. z. Sachsen. Johann Ernst, H. z. Sachsen.
Und Uns nun darauf eingangs gemelter sämtlichen Herzogen zu Sachsen
Lbden. in unterthänigkeit angeruffen und gebethen, weiln dabey unter andern