mirador : mirador

169  von  8.-Gotha  und  dessen  vier  jüngern  Brüdern  vom  24.  Febr.  1680  etc.  169

auch  Seine  Fürstliche  Nachkommen  darzu  ebenfalls  hiermit  zu  obligiren;  Es
bleibet  aber  zu  beeden  Theilen  die  gesamte  Hand  überall  vorbehalten.  Es  haben
  ferner,

XXI.

Jum  Drey  und  Zwantzigsten,  sich  der  oft  höchst  ernanten  Vier  Jüngeren
  Herren  Brüdere  Fürstliche  Durchleuchtigkeiten  ausdrücklich  und  beständig,
  vor  Sich  und  Ihre  Fürstliche  Nachkommen,  vorbehalten,  daß  auf  den  Fall,
welches  Gott  gnädiglich  verhüte,  da  Dero  Aeltesten  Herrn  Bruders,  Herzog  Friederichs,
  Durchl.  ohne  Fürstlichen  Männlichen  Stamm,  oder  nach  Ihnen  Dero
Fürstliche  Manneslinie  mit  tode  abgehen  und  gäntzlich  erlöschen  sollte,  Sie,  die
Vier  Herren  Gebrüdere,  oder  Deren  Posterität,  an  diesen  Erb-Vergleich,  so  viel
derselbe  Herrn  Herzog  Friederichen  und  deren  Linie  an  allerhand  Emolumenten,
  Iuribus  und  Prx&cipuen  beygeleget,  durch  aus  nicht  gebunden  seyn  wollen,
  sondern  solches  alles  mit  dem  Fall  ipso  facto  erloschen,  aufgehoben,  und
von  keinen  weitern  Kräften  seyn,  und  die  viel  berührten  Hoheiten,  Emolumente,
Rechte  und  Pr&cipua,  cum  omni  residuo  onere,  auf  Ihre  Durchleuchtigkeiten  und
Dero  Stämme  pro  rata  zurück  fallen  sollen,  Sie  sich  auch  deren  frey  und  ungehindert
  annehmen,  insonderheit  aber  alles  dasjenige,  was  Herzog  Friederichs
Durchl.  inzwischen,  in  kraft  dieses  Vergleichs,  jetzt  oder  künftig,  als  ein  prscipuum
  von  Ihren  der  Vier  Jüngeren  Herren  Brüdere  Antheilen  zugewachsen  und
vorhanden,  so  dann,  als  das  heimgefallene  Ihrige,  zum  Voraus  wieder  haben,  behalten,
  und  also  es  ohne  Abgang  gebrauchen  und  geniessen  wollen.

Schließlich  und  zum  Vier  und  Zwantzigsten  soll  dieser  Fürst-Brüderliche
  Erb-Vergleich  nicht  allein  denen  getreuen  Landschaften  gebührend  zu  wissen
gemacht,  und  sie  darauf  verwiesen  werden,  sondern  es  wollen  auch  Ihre  Fürst].
Durchleuchtigkeiten  dahin  bemühet  seyn,  daß  förderlichst  die  Kayserl.  Confirmation
  darüber  erhalten  und  ausgewürcket  werde;  Wünschen  hierauf  einander  von
treuen  Herzen  zu  denen  erlangten  Portionen,  Glück,  Wohlfahrt  und  beständigen
reichen  Segen,  und  daß  der  Höchste  Sie  allerseits  bey  immerwährendem  Flor  und
Aufnehmen  erhalten  wolle.

Zu  Urkund  haben  Ihre  Fürstliche  Durchleuchtigkeiten  allesamt  diesen  Fürst-Brüderlichen
  Erb-Vertrag  eigenhändig  unterschrieben,  und  mit  vordruckung  Ihrer
Fürstlichen  Secreten  bestätigen  lassen.  So  geschehen  auf  der  Residentz  Friedenstein
  den  24.  Febr.  Anno  1680.

(L.  S.)
Friederich,  H.  z.  Sachsen.
(L.  S.)  (L.  S.)
Heinrich,  H.  z.  Sachsen.  Christian,  H.  z.  Sachsen.
(L.  S.)  (L.  S.)
Ernst,  H.  z.  Sachsen.  Johann  Ernst,  H.  z.  Sachsen.

Und  Uns  nun  darauf  eingangs  gemelter  sämtlichen  Herzogen  zu  Sachsen
Lbden.  in  unterthänigkeit  angeruffen  und  gebethen,  weiln  dabey  unter  andern