1. Allge-
meines.
2. Dlenstgut.
3. Grenzüber-
schreitender
Verkehr.
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Ausführungsbestimmungen
den die Besteuerung des offentlichen Gisenbahn-Güterverkehrs betreffenden
Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des
Versonen- und Güterverkehrs.
(Reichs-Gesetbl. S. 329.)
81.
(1) Unter Eisenbahnen im Sinne dieser Bestimmungen sind auch die Kleinbahnen und die
Straßenbahnen zu verstehen.
(2) Der Gepäckverkehr gilt nicht als Güterverkehr im Sinne dieser Bestimmungen (ougl.
jedoch §7 Abs. 1).
(3) Die Beförderung von Gütern auf Straßenbahnen unterliegt der Besteuerung nicht, soweit
es sich lediglich um die Absuhr und Zufuhr von Gütern von und zu Vahnhöfen oder Schiffs-
ladeplätzen oder sonst um einen nicht dem allgemeinen Verkehr eröffneten Betrieb handelt und
in beiden Fällen die Beförderung nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht planmäßig
stattfindet.
82
Zum § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und zum §33 des Gesetzes.
Unter die Befreiungen des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und des § 33 des Gesetzes fallen sowohl
Betriebs= wie Baudienstgüter der Eisenbahnen.
83.
Zum 8 1 Abs. 2 des Gesetzes.
(1) Im grenzüberschreitenden Verkehre deutscher Eisenbahnen auf ausländischem Gebiet und
ausländischer Eisenbahnen auf Reichsgebiet ist der der Abgabe zugrunde zu legende Beförderungs-
preis wie folgt zu berechnen:
a) Reichen Strecken deutscher Eisenbahnverwaltungen in das Gebiet eines ausländischen
Staates, so sind die Strecken zwischen der Grenze und der Betriebswechselstalion
zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann bestimnen, daß die im Ausland
liegenden Strecken ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben.
Reichen Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen in das deutsche Reichsgebiet,
so kann die Landesregierung bestimmen, daß die Strecken zwischen der Grenze und
der Betriebswechselstation ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleiben.
Durchschneiden Strecken dentscher Eisenbahnbahnverwaltungen das Gebiet eines
ausländischen Staates, so sind die im Ausland gelegenen Strecken zu berücksichtigen.
Die Landesregierung kann bestimmen, daß diese Strecken ganz oder zum Teil
unberücksichtigt bleiben.
Durchschneiden Strecken ausländischer Eisenbahnverwaltungen Reichsgebiet, so kann
die Landesregierung bestimmen, daß die im Reichsgebiete gelegenen Strecken ganz
oder zum Teil unberücksichtigt bleiben.
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