Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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protestauftrags  auszudrücken.  Auch  fann  die  Post  damit  betraut  werden,  für  solche
Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der  ersten
Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle
deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck
zum  Postprotestaustrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst
Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nänlich  vom  .  .  .  .  .  .  .  .  .
ab“.  Der  Zeilpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,
wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die
Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der  Wechselsumme
  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur  der  Zinsen,  aber  wegen
des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung  erhoben.
C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein

Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung
  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung
der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Oktober  1917  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  3.  Juli  1917.

Der  Reichskanzler.
JIn  Vertretung:  Kraetke.