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Anderungen
der
Ausführungsbestimmungen zum Nrichsstempelgesetze.
I. Im Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen wird
1. die Uberschrift geändert, wie folgt:
VI. Frachturkunden.
Zur Tarifnummer 6 und zu den 8§ 43 bis 51 des Gesetzes in der Fassung des
Frachturkundenstempelgesetzes vom 17. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 555) und der
88 32, 33 des Gesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom
8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 329).
2. Der § 92 Abs. 1, 2 wird geändert, wie folgt:
(1) Sendungen, die mit Eilfrachtbrief ausgeliefert werden, sind als Eilgut,
Sendungen, die mit gewöhnlichem Frachtbrief aufgeliefert werden, als Frachtgut zu
behandeln; jedoch sind Stückgursendungen, die mit Eilsrachtbrief aufgeliefert, aber zu
ermäßigten Frachtsätzen befördert werden, als Frachtgut zu behandeln.
(2) Sendungen, die mit Eisenbahnpaketadresse aufgegeben werden, sind als
Expreßgut zu behandeln. Ebenso gilt als Expreßgut solches Reisegepäck, das zu
Expreßgutsätzen ohne Vorlegung von Fahrkarten auf Gepäckschein befördert wird.
3. 5 92b Abs. 1, 2 wird geändert, wie folgt:
(1) Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe dienen Stempel-
marken zu 5, 10, 15, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 1½, 2, 3, 4, 5, 6 und
10 Mark, gestempelte Vordrucke für gewöhnliche Eisenbahnfrachtbriefe zu 15 Pfennig
und gestempelte Vordrucke für Eisenbahnpaketadressen zu 15 Pfennig.
(2) Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Millimeter.
Sämtliche Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen
bei den Markwerten nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkur-
kopf, die Aufschrift „DEUTSCHES REICH“, „TRACHTSTENPEL“, die Wertbezeichnung
und auf guillochiertem Grunde am unteren Rande den Vordruck „den“ für den Tag
der Verwendung. Die Marken zu 5 Pfennig sind schokoladebraun, diejenigen zu
10 Pfennig rot, zu 15 Pfennig blaugrau, zu 20 Pfennig blau, zu 25 Pfennig orange,
zu 30 Psennig braun, zu 40 Pfennig schiefergrau, zu 50 fennig violett, zu 75 Pfennig
grün, zu 1 Mark grün und rot, zu 1½ Mark rotbraun und hellviolett, zu 2 Mark
blau und gelb, zu 3 Mark braungrün und hellgrüngrau, zu 4 Mark grau und braun,
zu 5 Mark rot und orange, zu 6 Mark grün und violett, zu 10 Mark violett und grau.
4. Im § 93 sind
a) im Abs. 1 die Worte „Vordrucke zu Eisenbahnfrachtbriefen“ usw. zu ersetzen
durch die Worte „Vordrucke zu gewöhnlichen Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaket=
adressen mit einem Stempelaufdruck im Wertbetrage von 15 Pfennig versehen werden“,
b) im Abs. 2 Satz 3, 5 sind die Worte „20 Pfennig“ zu ersetzen durch „15 Pfennig“.