Der Oberbehörden er Besigstenerämler .
* Bezeichmmg und Der Besitzsstenerämler Vemerkungen
Sitz Begeichnung Sitz Amtsbezirk
I 2 3 1 5 04
29 Direktor der direlten Steuerkommissar St. Avold Vom Kreise Forbach die Stener-
Steuern für Elsaß- kassenbegirke St. Avold und Mer-
ßothringen in . lenboclHINI4llnnd26J
550 Straßburg - St. Ludwig Vom Kreise Milhausen die Steuer-
- fassenbeztrleOmtmrshenmOl
Ludwig I., St. Ludwig Il und
Sierenz(. Nr. 2 21, 22 und 23).
31 -2 Schlettstadt Leeis Schlettsta
2 Steuerkommissar Snaßburg Siadilre * v Nr. 33,) Alle für die Sleuer
.- St!fAßbUl-gl")’ ·34) ’lh·T-«Yg"-fttttS«-Fsßh
1 IV. besiimmten Mil-
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33 Steuerkommissar 6 Stadtkreis Straßburg (s. Nr. 32, «
Straßbttrgll«)- Zs4und85). Srdie brwin uen
34 Steuerkommissar Stodtkreis Straßburg. Vom- l Sleuerlom
Straßburg III) Landkreis Straßburg die Ge- a s Straßburg 1
" meinden Bischheim, Hönheim
und Schiltigheim (s. Nr. 32, 83,
35 und 36).
36 Steuerkommissar Stabulreis Straßburg (s. Nr. 32,
Straßburg IV) 33,
36 Steuerkommissar D Lohüänchn Straßburg ohne die
Straßburg V Gemeinden Bischheim, Hön-
heim und Schiltigheim (s.
r. 30.
87 Steuerkommissar Thann, z. Zt. in Kreis Thann.
Rufach
38 - Weißenburg Kreis Weißenburg.
39 - ZBabern Vom Kreise Zabern die Stener-
bkassenbezirke Buchsweiler, Deit-
teiter. Maursmünster
Zabern; vom Rreise Molsheim
der Fereisen. Wasseln-
heim (s. Nr. 19 und 26).
Bekanntmachung.
Gemiß § 37 Abs. 1 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen wird nachstehend das Ver-
zeichnis der Annahmestellen, bei denen die behufs Entrichtung der Kriegsabgabe an Zahlungs Stätt
hinzugebenden Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs
einzureichen sind, bekannt gemacht.
e Reichsbankanstalten gelten als Annahmestellen nur für solche Steuerpflichtigen, die am
Sitze deesr Anstalten wohnen oder hier ihren Sitz haben. Das Kontor der Reichshauptbank für Wert-
papiere in Berlin dient als Annahmestelle auch für die nicht in Berlin wohnenden Depotkunden der
Reichsbank. Die Depottunden haben die Depotscheine einzureichen. Die Depots müssen zur freien
Verfügung der Deponenten stehen. Auf Wunsch der Depotkunden nehmen die Reichsbankhauptstellen
und die Reichsbankstellen des Deutschen Reichs Anträge und Depotscheine zur Weiterbeförderung an
das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere entgegen.
Berlin, den 3. Januar 1917.
Der Reichskanzler-
Im Auftrage: Jahn.