Verjührung
8
ginn der V. um die Dauer der Frist
hinausgeschoben. 201.
200 Hängt die Entstehung eines Anspruchs
201
davon ab, daß der Berechtigte von
einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte
Gebrauch macht, so beginnt die
V. mit dem Zeitpunkte, von welchem
an die Anfechtung zulässig ist. Dies
gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtung
sich auf ein familienrechtliches Verhältnis
bezieht. 201.
Die V. der in den §§ 196, 197
bezeichneten Ansprüche beginnt mit
dem Schlusse des Jahres, in welchem
der nach den §§ 198—200 maßgebende
Zeitpunkt eintritt. Kann die
Leistung erst nach Ablauf einer über
diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist
verlangt werden, so beginnt die V.
mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem die Frist abläuft.
202 Die V. ist gehemmt, solange die
Leistung gestundet oder der Verpflichtete
aus einem anderen Grunde
vorübergehend zur Verweigerung der
Leistung berechtigt ist.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung
auf die Emrede des Zurückbehaltungsrechts,
des nicht erfüllten
Vertrages, der mangelnden Sicherheitsleistung,
der Vorausklage sowie
auf die nach § 770 dem Bürgen und
nach den §§ 2014, 2015 dem Erben
zustehenden Einreden.
203 Die V. ist gehemmt, solange der Berechtigte
durch Stillstand der Rechtspflege
innerhalb der letzten sechs
Monate der Verjährungsfrist an der
Rechtsverfolgung verhindert ist.
Das Gleiche gilt, wenn eine solche
Verhinderung in anderer Weise durch
höhere Gewalt herbeigeführt wird.
210, 212, 215.
Die V. von Ansprüchen zwischen Ehegatten
ist gehemmt, solange die Ehe
besteht. Das Gleiche gilt von An-207
8
Verjährung
sprüchen zwischen Eltern und Kindern
während der Minderjährigkeit der
Kinder und von Ansprüchen zwischen
dem Vormund und dem Mündel
während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses.
205 Der Zeitraum, während dessen die V.
gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist
nicht eingerechnet.
206 Ist eine geschäftsunfähige oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkte Person
ohne g. Vertreter, so wird die gegen
sie laufende V. nicht vor dem Ablaufe
von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkte vollendet, in welchem die
Person unbeschränkt geschäftsfähig
wird oder der Mangel der Vertretung
aufhört. Ist die Verjährungzfrist
kürzer als sechs Monate, so tritt der
für die V. bestimmte Zeitraum an
die Stelle der sechs Monate.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung,
soweit eine in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person prozeßfähig
ist. 210, 212, 215.
207 Die V. eines Anspruchs, der zu einem
Nachlasse gehört oder sich gegen einen
Nachlaß richtet, wird nicht vor dem
Ablaufe von sechs Monaten nach
dem Zeitpunkte vollendet, in welchem
die Erbschaft von dem Erben angenommen
oder der Konkurs über
den Nachlaß eröffnet wird oder von
welchem an der Anspruch von einem
Vertreter oder gegen einen Vertreter
geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer als sechs
Monate, so tritt der für die V. bestimmte
Zeitraum an die Stelle der
sechs Monate. 210, 212, 215.
208 Die V. wird unterbrochen, wenn der
Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber
den Anspruch durch Abschlagzahlung,
Zinszahlung, Sicherheitsleistung
oder in anderer Weise anerkennt.