Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verjührung

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ginn  der  V.  um  die  Dauer  der  Frist
hinausgeschoben.  201.

200  Hängt  die  Entstehung  eines  Anspruchs

201

davon  ab,  daß  der  Berechtigte  von
einem  ihm  zustehenden  Anfechtungsrechte
  Gebrauch  macht,  so  beginnt  die
V.  mit  dem  Zeitpunkte,  von  welchem
an  die  Anfechtung  zulässig  ist.  Dies
gilt  jedoch  nicht,  wenn  die  Anfechtung
sich  auf  ein  familienrechtliches  Verhältnis
  bezieht.  201.

Die  V.  der  in  den  §§  196,  197
bezeichneten  Ansprüche  beginnt  mit
dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem
der  nach  den  §§  198—200  maßgebende
  Zeitpunkt  eintritt.  Kann  die
Leistung  erst  nach  Ablauf  einer  über
diesen  Zeitpunkt  hinausreichenden  Frist
verlangt  werden,  so  beginnt  die  V.
mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  die  Frist  abläuft.

202  Die  V.  ist  gehemmt,  solange  die

Leistung  gestundet  oder  der  Verpflichtete
  aus  einem  anderen  Grunde
vorübergehend  zur  Verweigerung  der
Leistung  berechtigt  ist.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung
  auf  die  Emrede  des  Zurückbehaltungsrechts,
  des  nicht  erfüllten
Vertrages,  der  mangelnden  Sicherheitsleistung,
  der  Vorausklage  sowie
auf  die  nach  §  770  dem  Bürgen  und
nach  den  §§  2014,  2015  dem  Erben
zustehenden  Einreden.

203  Die  V.  ist  gehemmt,  solange  der  Berechtigte

  durch  Stillstand  der  Rechtspflege
  innerhalb  der  letzten  sechs
Monate  der  Verjährungsfrist  an  der
Rechtsverfolgung  verhindert  ist.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  solche
Verhinderung  in  anderer  Weise  durch
höhere  Gewalt  herbeigeführt  wird.
210,  212,  215.

Die  V.  von  Ansprüchen  zwischen  Ehegatten
  ist  gehemmt,  solange  die  Ehe

besteht.  Das  Gleiche  gilt  von  An-207



 

 

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Verjährung

sprüchen  zwischen  Eltern  und  Kindern
während  der  Minderjährigkeit  der
Kinder  und  von  Ansprüchen  zwischen
dem  Vormund  und  dem  Mündel
während  der  Dauer  des  Vormundschaftsverhältnisses.


205  Der  Zeitraum,  während  dessen  die  V.

gehemmt  ist,  wird  in  die  Verjährungsfrist
  nicht  eingerechnet.

206  Ist  eine  geschäftsunfähige  oder  in  der

Geschäftsfähigkeit  beschränkte  Person
ohne  g.  Vertreter,  so  wird  die  gegen
sie  laufende  V.  nicht  vor  dem  Ablaufe
  von  sechs  Monaten  nach  dem
Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem  die
Person  unbeschränkt  geschäftsfähig
wird  oder  der  Mangel  der  Vertretung
aufhört.  Ist  die  Verjährungzfrist
kürzer  als  sechs  Monate,  so  tritt  der
für  die  V.  bestimmte  Zeitraum  an
die  Stelle  der  sechs  Monate.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,
  soweit  eine  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkte  Person  prozeßfähig
  ist.  210,  212,  215.

207  Die  V.  eines  Anspruchs,  der  zu  einem

Nachlasse  gehört  oder  sich  gegen  einen
Nachlaß  richtet,  wird  nicht  vor  dem
Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach
dem  Zeitpunkte  vollendet,  in  welchem
die  Erbschaft  von  dem  Erben  angenommen
  oder  der  Konkurs  über
den  Nachlaß  eröffnet  wird  oder  von
welchem  an  der  Anspruch  von  einem
Vertreter  oder  gegen  einen  Vertreter

geltend  gemacht  werden  kann.  Ist  die
Verjährungsfrist  kürzer  als  sechs

Monate,  so  tritt  der  für  die  V.  bestimmte
  Zeitraum  an  die  Stelle  der
sechs  Monate.  210,  212,  215.

208  Die  V.  wird  unterbrochen,  wenn  der

Verpflichtete  dem  Berechtigten  gegenüber
  den  Anspruch  durch  Abschlagzahlung,
  Zinszahlung,  Sicherheitsleistung
  oder  in  anderer  Weise  anerkennt.