Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Einer  abschriftlichen  Mittheilung  der  in  Folge  eingelegter  Rechtsmittel
nicht  rechtskräftig  gewordenen  Entscheidungen  bedarf  es  in  denjenigen  Rechtssachen,
  welche  in  oberster  Instanz  an  das  Reichs-Oberhandelsgericht  gelangen,
überhaupt  nicht,  in  den  übrigen  Fällen  aber  nur  dann,  wenn  das  der  Entscheidung
  letzter  Instanz  zu  Grunde  liegende  Sachverhältniß  aus  derselben  nicht
oder  nicht  vollständig  zu  entnehmen  ist.

Weimar  am  3.  September  1877.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz.
Stichling.

(128|  III.  Nachdem  die  Staatsregierung  des  Großherzogthums  Sachsen  mit
den  Staatsregierungen  des  Königreichs  Preußen,  des  Königreichs  Sachsen,
des  Großherzogthums  Baden,  des  Herzogthums  Sachsen-Meiningen-Hildburghausen,
  des  Herzogthums  Sachsen-Altenburg,  des  Herzogthums
  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen,
  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt,  des
Fürstenthums  Reuß  ä.  L.  und  des  Fürstenthums  Reuß  j.  L.  über  die  gegenseitige
  Durchführung  der  Schulpflicht  dahin  übereingekommen  ist:

I.  „daß  die  dem  Großherzogthum  Sachsen  angehörenden  Kinder,  welche
sich  in  einem  der  bezeichneten  Bundesstaaten  aufhalten,  und  die  einem
der  letzteren  angehörenden  Kinder,  welche  sich  im  Großherzogthum  Sachsen
aufhalten,  nach  Maßgabe  der  im  Lande  des  Aufenthalts  bestehenden
Gesetze  wie  Inländer  zum  Besuche  der  Schule  herangezogen  werden
sollen;

II.  daß  diese  Nöthigung  zum  Besuche  der  Schule  sich  nicht  nur  auf  die
eigentliche  Elementarschule,  sondern,  wo  daneben  eine  sogenannte  Sonntags=
  oder  Fortbildungs-Schule  mit  obligatorischem  Charakter  besteht,
auch  auf  diese  erstrecke;
daß  jedoch  Kinder,  welche  sich  durch  ein  Zeugniß  der  zuständigen  heimischen
  Schulbehörde  darüber  ausweisen,  daß  fie  der  Schulpflicht,  wie
sie  nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath  normirt  ist,  vollständig  Genüge
geleistet  haben,  von  fernerem  Schulbesuche  zu  entbinden  sind,  auch  wenn
das  am  Ort  ihres  Aufenthalts  geltende  Gesetz  eine  größere  Ausdehnung
  des  obligatorischen  Unterrichts  vorschreibt“;

III.

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