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2. BVersicherungswesen.
Bekanntmachung
über die Erstattung der verauslagten Beträge für Wochenhilfe aus Aulaß des vater-
ländischen Hilfsdienstes an die Lieferungsverbände.
Gemäß § 20 der Bekanntmachung über Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfs-
dienstes vom 6. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 591) wird über die Erstattung der von den Lieferungs-
verbänden verauslagten Beträge für Wochenhilfe folgendes bestimmt:
81.
Die Lieferungsverbände reichen ihre Ansprüche auf Erstattung ihrer Auslagen für Wochenhilfe
vierteljährlich denjenigen Stellen ein, welchen die Prüfung der festgestellten Beträge für Ansprüche aus
Kriegsleistungen obliegt. Diese Stellen prüfen die Erstattungsansprüche und erteilen alsdann Zahlungs-
anweisung. Die Belege sind den Lieferungsverbänden zurückzugeben, welche sie bis nach Beendigung
der Prüfung durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs aufbewahren.
§ 2.
Die prüfenden Stellen melden die verauslagten Beträge der Reichshauptkasse zur Erstattung
an. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Quittungen der Lieferungsverbände über den Empfang
der von ihnen gezahlten Beträge für Wochenhilfe beim Reichsamt des Innern einzureichen.
Berlin, den 13. Juli 1917.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfelb, Hofbuchdrucker, in Berlin.