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Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch den Absender.
33. 1 Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Ausschrift ändern
lassen, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist.
II Die Rücknahme kann am Aufgabeort oder am Bestimmungsort erfolgen, ausnahmsweise
auch an einem Zwischenorte, wenn dadurch der Dienst nicht gestört wird.
in Wer eine Sendung zurückfordert, muß außer dem etwa erteilten Einlieferungsschein ein
Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder der Paketkarte vorlegen, und zwar von der Hand,
die die Aufschrift der Sendung geschrieben hat.
1V Wer eine bereits abgegangene Sendung durch Vermittlung der Ausgabe-Postanstalt zurück-
fordert, muß sie schriftlich so genau bezeichnen (111), daß sie unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist.
V In gleicher Weise ist die Anderung der Aufschrift zu beantragen.
Dagegen kann der Absender eine bloße Berichtigung L## Aufschrift gewöhnlicher Briefsendungen
(ohne Anderung des Namens oder des Standes des Empfängers) auch unmittelbar bei der Bestimmungs-
Postanstalt, also ohne Erfüllung der Vorschriften unter 1II, beantragen.
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird brieflich oder telegraphisch
von der Aufgabe-Postanstalt der anderen übermittelt, die den Auftrag ausführen soll. Der Absender
hat dafür zu entrichten: ·
1. bei brieflicher übermittlung das Porto und die Reichsabgabe für einen einfachen Einschreib-
brief
2. bei telegraphischer Übermittlung die Gebühren für das Telegramm.
VII Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so erstattet auf Verlangen die Post die voraus-
gezahlten Beträge bei Rückgabe des Briefumschlags usw.
VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg und die
Reichsabgabe wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (5 45, VIII) erhoben. Wird die Sendung
zurückgeleitet, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto (einschließlich der Reichs-
abgabe) für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung abzüglich
der etwa vorausgezahlten Beträge zu entrichten.
Aushändigung von Postsendungen an den Empfänger an Zwischenorten.
§ 34. 1 Auf dem Beförderungswege können Sendungen an den Empsänger ausgebändigt
werden, wenn er sich gehörig ausweist, sonst keine Bedenken entstehen und der Dienst nicht gestört wird.
II Das Porto usw. wird nach der wirklichen Beförderungsstrecke berechnet. Porto und Reichs-
abgabe für freigemachte Sendungen wird nicht erstatttt.
Berschließung und Offnung der Sendungen durch Postbeamte.
1 Hat sich der Verschluß einer Sendung gelöst, so wird er postamtlich wiederhergestellt.
I1 Ist durch die Beschädigung usw. bei einem Wertbrief oder einem Paket die Herausnahme
des Inhalts möglich geworden, so wird vor Wiederherstellung des Verschlusses die Sendung geöffnet
und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich dabei jeder über diesen Zweck hinausgehenden
Besichtigung enthalten.
iAn Der Beamte, der den Verschluß oder die Verpackung wiederherstellt oder den Inhalt
feststellt, muß tunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Beide haben einen auf die Sendung zu setzenden
Vermerk über den Hergang oder die darüber aufzunehmende Verhandlung zu unterzeichnen.
IV Beim Eingang von Weribriefen und Paketen, die bestimmungsgemäß postamtlich verschlossen
worden sind, wird der Empfänger ersucht, die Sendung innerhalb einer bestimmten Frist auf der Post
in Gegenwart eines Postbeamten zu öffnen. Über den Befund bei der Offnung und cine etwaige
Beanstandung des Inhalts wird eine Verhandlung ausgenommen. Erscheint der Empfänger nicht
oder verzichtet er ausdrücklich auf die Offnung der Sendung, so wird sie in gewöhnlicher Weise
ausgehändigt.
V Die Postbeamten sind ohne weiteres befugt, Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren,
Warenproben oder Mischsendungen zu öffnen und einzusehen, um die Zulässigkcit der ermäßigten Ge-
bühr zu prüfen.