Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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VI. Muß eine Sendung infolge mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpackt werden, 
so hat der Empsänger oder, wenn von ihm keine Zahlung zu erlangen ist, der Absender die Kosten 
zu tragen. 
Bestellung und Bestellgebühren. 
§ 76. 1 Die Verpflichtung der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände dem 
Empfänger ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1. im Ortsbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Pakete, 
c) auf Sendungen mit einer Wertangabe bis Linschließlich 3000 K, 
d) auf Postaufträge, 
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, 
f) auf Ablieferungsscheine und Paketkarten zu Wertsendungen, die nach e nicht bestellt 
werden sowie auf Paketkarten zu zollpflichtigen Paketen; 
2. im Landbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briessendungen, 
b) auf gewöhnliche und cingeschriebene Pakete, soweit sie im einzelnen nicht über 5 kg 
wiegen und in der Landbestellertasche untergebracht oder durch andere Vorkehrungen 
gegen Nässe usw. geschützt werden können 
c) auf Sendungen mit einer Wertangabe bes einschließlich 800 „K, bei Paketen unter 
den Voraussetzungen zu b, 
2) auf Postaufträge, 
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, 
t) auf Vaketkarten und Ablieferungsscheine zu. Paketen und Wertsendungen, die 
b und c nicht bestellt werden, sowie auf Paketkarten zu iis 
Paketen. 
Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung aus besonderen Gründen * 
und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend erweitern. 
Gewöhnliche Briessendungen und Pakete — ausschließlich der Nachnahmen — nach Landorten 
mit Posthilfstelle können dieser zugeführt und entweder durch den Posthilfstellen-Inhaber abgetragen 
oder dem Empfänger zur Abholung (7 42) bereitgehalten werden; sind sie bis zur nächsten Ankunft 
des Landbestellers nicht abgeholt, so werden sie von diesem abgetragen. 
II Übernimmt die Post nicht die Bestellung, so müssen gewöhnliche und eingeschriebene Pakete, 
Wertsendungen und Postanweisungsbeträge auf Grund der Paketkarte, des Ablieferungsscheins oder 
der Postanweisung von der Post abgeholt werden (5§ 43). 
III Für die Bestellung der gewöhnlichen Pakete und der Einschreibpakete im Ortsbestellbezirke 
werden erhoben: 
1. bei den Postämtern I. Klasse 
a) für Pakete bis 5 kg einschließligggggg 10 Pf., 
b) für schwerere Palkete... ..... 15 
Für einzelne große Orte kann durch die oberste Postbehörde die Bestellgebühr bei 
Paketen bis 5 kg auf 15 Pf. und bei schwereren Paketen auf 20 Pf. festgesetzt werden. 
Über die Einschreibpakete s. auch v. 
2. bei den übrigen Postanstalten 
a) für Pakete bis 5 kg einschließligg .... .. 15 isE2r 
b) für schwerere Pakkeeee . 
Gehört mehr als ein Paket zu einer Paketkarte, so wird für das schwerste Paket die nnene 
mäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Paket aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben.
	        
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