— 273 —
IV Für Pakete und Wertbriefe wird im Falle der Nachsendung das Porto, die Reichsabgabe
und die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag
von 10 Pf. aber nicht erhoben. Für andere Sendungen sindet kein neuer Portoansatz statt. Einschreib-,
Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr von 1 /1 für dringende Pakete und die
Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden nicht noch einmal berechnet.
berschreiten gewöhnliche und eingeschriebene Briese den Geltungsbereich der Ortsgebühr
des Aufgabeorts (§ 37), so unterliegen sie der Ferngebühr.
V Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine andere Post-
anstalt überwiesen. Liegt diese in einem anderen Postort, so ist eine Gebühr von 50 Pf. zu entrichten.
Die Gebühr ist doppelt zu entrichten, wenn die Überweisung gleichzeitig für den Rest der laufenden
und für die kommende Bezugszeit beantragt wird. Sie wird auch für jede folgende Überweisung,
nicht aber für die Rücküberweisung nach dem früheren Bezugsort erhoben.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.
§ 45. 1 Postsendungen gelten als unbestellbar: 6
4. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach
*44 unmöglich oder unzulässig ist;
. wenn die Annahme verweigert wird;
wenn eine Sendung mit dem Vermerk „Postlagernd“ nicht innerhalb 14 Tagen vom Tage
nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Tieren (8 6) nicht spätestens innerhalb
2mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird;
wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ bezeichnet ist,
nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang eingelöst wird;
wenn Wert= und Einschreibsendungen und zur Bestellung ungeeignete Pakete oder bei Post-
anweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang in
Empfang genommen werden (5 43, III unter 2);
wenn die Sendung lose oder Anerbieten zu einem Glücksspiel enthält, an dem sich der
Empfänger nach den Gesetzen nicht beteiligen darf, und wenn sie sofort nach der Offnung
an die Post zurückgegeben wird.
II Die unbestellbare Sendung ist unverzüglich an den Absender zurückzusenden. Ausgenommen
sind Pakete in den Fällen zu Abs. 1 unter 1 bis 5; ihre Unbestellbarkeit ist der für den Wohnort des
Absenders zuständigen Postanstalt zu melden, um seine Bestimmung über die weitere Behandlung
des Pakets einzuholen. Die Meldung unterbleibt, wenn der Absender durch einen Vermerk auf der
Vorderseite der Paketkarte und des Pakets die sofortige Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestell-
versuch oder nach Ablauf der Lagerfrist verlangt oder voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger
innerhalb des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat. Sie unterbleibt ferner bei Sendungen mit lebenden
Tieren und bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalt (§6, 1), wenn der Absender verlangt hat,
daß die Sendung verkauft oder daß er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch be-
nachrichtigt wird.
Ist ein Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der Empfänger aus
der Aufschrift nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung erlassen werden,
wenn der Absender angegeben ist.
Für jede Unbestellbarkeitsmeldung und die Antwort darauf hat der Absender eine Gebühr von
20 Pf. zu entrichten.
Uur Über ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin verfügen, daß entweder
die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger oder an eine zweite und nötigenfalls an
eine dritte Person innerhalb des Deutschen Reichs erfolgen soll, oder daß das Paket an ihn selbst
zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr verkauft oder der Post preisgegeben wird.
Ist keine dieser Bestellungen ausführbar, so wird das Paket ohne nochmalige Unbestellbarkeits-
meldung an den Absender zurückgesandt.
· Gibt er die Sendung preis, so bleibt er trotzdem verpflichtet, das aufgelaufene Porto und
die Reichsabgabe, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und andere Kosten zu entrichten, soweit
sie nicht durch den Verkauf des Pakets gedeckt werden.
o —
.
“
46