Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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V Bei Posten, zu denen keine Beiwagen gestellt werden, können Plätze nach einem vor der 
nächsten Postanstalt belegenen. Zwischenort nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgang 
der Post für die vorhandenen Plätze nicht Personen gemeldet haben, die darüber hinaus reisen wollen: 
Doch kann sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das 
Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt. 
VI Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn Plätze im Haupt- 
wagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. 
VII Wer sich die Beförderung von einer Postanstalt ohne Beiwagengestellung oder von einer 
Haltestelle ab sichern will, muß sich bei der vorausliegenden Postanstalt mit Beiwagengestellung 
melden und von da ab seinen Platz bezahlen. - 
Personen, die von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind. 
§ 52. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: . 
1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemütsleiden, mit ansteckenden oder Ekel er- 
regenden Übeln behaftet sind; , 
2. Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder 
durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen; 
3. Gefangene; 
4. Personen mit geladenen Schießwaffen. 
Personengeld; Fahrschein. 6 
§ 53. 1 Das Personengeld wird von der Postverwaltung bestimmt und für jede Poststrecke 
durch den Postbericht (§ 30, U) bekanntgegeben. 
II Jeder Reisende erhält von der Postanstalt, bei der er sich meldet, gegen Zahlung des Per- 
sonengeldes einen Fahrschein. Wer über die Poststrecke hinaus auf einer anschließenden weiterreisen 
oder unterwegs auf eine Seitenstrecke übergehen will, aber nur einen Fahrschein bis zum End= oder 
Übergangspunkt der zuerst benutzten Strecke erhalten kann, muß sich hier wegen Fortsetzung der 
Reise von neuem melden. 
III Wer unterwegs an Stellen ohne Postanstalt einsteigt, löst den Fahrschein für seine ganze 
Reisestrecke bei der nächsten Postanstalt. Geht er schon vorher wieder ab, so hat er vor dem Einsteigen 
an den Postschaffner oder Postillion zu zahlen. 
IV Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für die kein besonderer Platz beansprucht 
wird, sind frei. Für ältere wird das volle Personengeld erhoben. Nimmt aber eine Familie einen 
abgeschlossenen Wagenraum oder eine Sitzbank ganz ein und beschränkt sie sich mit den Kindern auf 
die bezahlten Plätze, so kann sie ein Kind bis zu zehn Jahren unentgeltlich und zwei bis zu diesem 
Alter für das einfache Personengeld mitnehmen. Für Beiwagen behält sie diese Vergünstigung nur 
so lange, wie sie ihre ursprünglichen Plätze behalten darf. 
Erstattung von Personengeld. 
§ 54. J Das Personengeld wird erstattet: 
1. wenn und soweit die Post die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Ver- 
bindlichkeit ohne sein Verschulden nicht erfüllen kann; 
2. wenn der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die Erstattung 
mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgang der Post beantragt. 
11 Der Reisende muß den Fahrschein zurückgeben und den Empfang des erstatteten Betrags 
bescheinigen. · · 
Verhalten der Reisenden bei der Abreise. . . 
§55.DieReisendenmüssenrecktzeitigvordemPosthausoderandenfonstdazubestimmten 
Stellen den Wagen besteigen, auch den Fahrschein als Ausweis bei sich führen. Andernfalls können 
sie von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen werden, ohne daß ihnen das Personengeld erstattet 
wird. Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der Postanstalt befördert, auf die der Fahrschein 
lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurückgebliebene Person darüber bestimmt hat. 
 
	        
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