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Plätze der Reisenden.
§ 56. 1 Die an demselben Orte zugehenden Reisenden haben in der Reihenfolge Anspruch
auf die verfügbaren Plätze, in der sie sich zur Reise gemeldet haben und die aus der Nummer des Fahr-
scheins hervorgeht; unter den freien Plätzen des Hauptwagens steht ihnen hierbei die Wahl nach der
Reihenfolge der Fahrscheinnummern frei. .
IIDiePlätzeimHauptwagensindmitNummernverfehen.JndenBeiwagenrvetdenzuerft
die Eckplätze und dann die Mittelplätze besetzt.
zn Gehen unterwegs Reisende ab, so können die Weiterfahrenden in die frei werdenden Plätze
vorrücken.
IV. Die unterwegs hinzutretenden Personen stehen den früher zugestiegenen in der Platzfolge nach.
V Reisende nach Orten ohne Beiwagengestellung müssen, wenn durch ihren Abgang ein Bei-
wagen frei wird, in diesem Beiwagen Platz nehmen.
VI Reisende, die der Postschaffner oder Postillion unterwegs an Orten ohne Postanstalt auf-
nimmt, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei dieser bereits ein-
geschriebenen Reisenden im Platze nach.
VII Im Streitfall entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden hiermit
nicht zufrieden geben, der Vorsteher der Postanstalt, dessen Anordnung für sie, vorbehaltlich späterer
Beschwerde, bindend bleibt.
Mitnahme von Tieren.
§ 37. Tiere dürfen in die Postwagen nicht mitgenommen werden. Hunde werden zugelassen,
wenn die Mitreisenden nicht widersprechen.
Reisegepäck.
8 58. 1 Die Reisenden können kleine Gepäckstücke und andere Gegenstände geringen Um-
fangs, die sie unter ihrer Aufsicht mit sich führen wollen, im Personenraum unterbringen, soweit
es ohne Belästigung der anderen Reisenden möglich ist.
II Anderes Gepäck, das zur Versendung mit der Post geeignet sein muß (5 1, 2, 5 und 6),
ist der Postanstalt zur Verladung zu übergeben. An Stellen ohne Postanstalt kann es nur mit-
genommen werden, soweit es ohne Aufenthalt, besonders ohne Offnung der Packräume und ohne
Belästigung der übrigen Reisenden, untergebracht werden kann. An Orten mit Postanstalt darf das
Reisegepäck nur am Postschalter aufgeliefert, nicht aber dem mitfahrenden Postschaffner oder Postillion
übergeben werden.
III Reisegepäck mit Wertangabe muß vorschriftsmäßig verpackt, verschlossen und bezeichnet sein
(* 15 und 16), den Vermerk „Reisegepäck“ tragen und in der Aufschrift die Wertangabe, den Namen
des Reisenden und den Ort, bis zu dem die Einschreibung lautet, enthalten.
1V Soweit das Reisegepäck nicht in den Personenraum mitgenommen oder unterwegs an Orten
ohne Postanstalt zugeführt wird, muß es spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt bei der Postanstalt
unter Vorzeigung des Fahrscheins eingeliefert werden. Sonst ist auf Mitbeförderung nur zu rechnen,
wenn der Abgang der Post durch die Annahme und Verladung nicht verzögert wird. Beim Übergang
von einer Post oder Eisenbahn auf eine unmittelbar anschließende Post wird das Gepäck umgeschrieben,
solange der Reisende ohne Versäumnis der Post noch zur Weiterfahrt zugelassen werden kann.
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein, gegen dessen Rück-
gabe es ihm ausgeliefert wird.
füberfrachtporto und Bersicherungsgebühr. .
§59.IJedemReisendenstehtaufdasderPostübergebeneReifegepäckeinFreigewicht
von 15 kg zu.
I1 Für jedes volle oder angebrochene Kilogramm darüber ist an Überfrachtporto zu entrichten:
1. bei Strecken bis 75 km 5 Pf., mindestens 25 Pf.,
2. bei weiteren Strecken 10 Pf., mindestens 50 Pf.