Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Der Nachtrag und die Grundsätze werden zur Nachachtung hiermit bekannt ge— 
macht. 
Dresden, den 15. September 1907. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. v. Schlieben. 
Für den Minister des Für den Minister der auswärtigen 
Innern: Angelegenheiten: 
Merz. v. Stieglitz. 
Roth. 
Nachtrag 
zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten— 
stellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ 
von 1882. 
1. An die Stelle des Ausdrucks „Subaltern- und Unterbeamtenstellen“ tritt die 
Bezeichnung „mittlere, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen“. 
2. Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein wird den Kapitulanten, die gemäß den 
Bestimmungen der §§ 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (R.-G-Bl. S. 593) 
Anspruch darauf haben, nach dem anliegenden Muster I erteilt. 
Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, auf 
Grund des § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungsschein für den 
Unterbeamtendienst verliehen wird, so ist er nach dem anliegenden Muster II auszustellen. 
Der Schein wird von der Militärbehörde erteilt, die über den Rentenanspruch zu ent- 
scheiden hat. 
*3. Zu § 2. Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militär- 
anwärtern) fehlt, sind die im § 2 bezeichneten Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit 
Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen (§ 18 des Gesetzes vom 31. Mai 1906). 
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Nuster I.