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2. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichs-
versicherungsordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 2. August 1917 auf Grund des § 1242 der
Reichsversicherungsordnung beschlossen:
Die 88 1234, 1237, 1240 und 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit Wirkung
vom 1. April 1913 ab
für die im Dienste der Anwaltskammer im Bezirke des Großherzoglich Mecklenburgischen
Oberlandesgerichts in Rostock beschäftigten Registratoren, wenn ihnen Anwartschaft auf
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente
gewährleistet ist,
2. für Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art Ruhegeld,
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen
der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenen-
6 fürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist.
Berlin, den 17. August 1917.
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Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Berichtigung.
In der auf Seite 139 des Blattes abgedruckten Bekanntmachung, betreffend die Besreiung von der
Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichsversicherungsordnung, vom 11. Juni 1917 ist
unter A 1 hinter den Worten nichtöffentlichen Schulen“ einzuschalten „und Anstalten“.
Berlin, den 13. August 1917.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfelb, Hofbuchdrucker in Berlin.