Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

2. Handels- und Gewerbewesen. 
  
Bekanntmachung 
zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916.17. 
Vom 22. Auguft 1917. 
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/I7 vom 
14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1032), der Ausführungsbestimmungen hierzu vom 27. Sep- 
tember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085) und des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines 
Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 
Die Anlage 2 der Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit 
Zucker im Betriebsjahr 1916·17 vom 29. September 1916 (Zeutralblatt für das Deutsche Reich S. 303) 
wird dahin berichtigt, daß bei Aken für Bahnverladung und für Wasserverladung getrennte Preise 
eingesetzt werden und zwar: - 
„Aken, bei Bahnverladung .124,00 Mark, 
Aken, bei Wasserverladung 14,92 Mark"“. 
Berlin, den 22. August 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. 
In Vertretung: von Braun. 
Ausführungsbestimmung 
zur Verorduung über Seetang und Seegras vom 6. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 475). 
Auf Grund des § 2 Abs. 3 der Verordnung über Seetang und Seegras vom 6. Juni 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 175) bestimme ich: 
Die Eisenbahngüterabfertigungen sind berechtigt, Seetang und Seegras sowie die Bestellungen 
von Wagen für solche Sendungen nur anzunehmen, wenn der Versender oder Besteller einen Fracht- 
brief mit der schriftlichen Beförderungsgenehmigung des Kriegsausschusses für Ersatzfutter G. m. b. H. 
in Berlin, oder eine vom Kriegsausschuß gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung erteilte Bescheinigung 
vorlegt, daß der Kriegsausschuß die Überlassung der zu versendenden Mengen nicht verlangt hat. 
Berlin, den 24. August 1917. . 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. 
In Vertretung: von Braun. 
Ausführungsbestimmungen 
zu der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917. 
Auf Grund des § 14 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 
2. August 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 685) bestimme ich: . 
l. 
Die Reichsfuttermittelstelle trifft die Anordnungen über die Verteilung des nach 8 1, 2 der 
Verordnung aufgebrachten Strohes an die Verbraucher (Heeresverwaltung, Kraftstrohfabriken, Gemeinden, 
kriegswirtschaftlich wichtige Betriebe) und zwar regelmäßig für bestimmte Zeitabschnitte im voraus. 
Die Durchführung der Verteilung obliegt der Strohabteilung beim Kriegsausschuß für Ersatz- 
futter G. m. b. H. in Berlin, als Geschäftsstelle der Reichsfuttermittelstelle.
	        
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