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S01ê. 2
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Jute, Jutegarn, Sisalhani, Manilaharf, Kapok, Espartogras, Kokosfasern,
Pflanzenhaar von Palmen, Piassava-
. Bambus= und Stuhlrohr.
Korkholz und Kork.
Quebrachoholz, Gerbstoff und Gerbstoffauszüge.
Farbhölzer und Farbholzaussüge.
Kopal, Gummi, Kautschuk, roh: Guttapercha, roh: Balata, Kampfer, Katechu.
Tropische Hölzer (Mahagoni, Okume, Polisander, Tiekholz, Zeder, Sandelholz
uswi) und aus solchen geschnittene Furniere.
.Baumwollsaat, Baumwollsaatmehl, Rizinussaat, Erdnüsse, Sojabohnen, Palm-
kerne, Kopra, Johannisbrot, Schinüsse, Elipenüsse, Kapoksaat, Mowrasaat,
Sesamsaat, Kokoskuchen. # .
Südfrüchte, frisch oder getrocknet (Bananen, Apfelsinen, Mandarinen, Zitronen,
Ananas, Datteln, Feigen, Rosinen, Korinthen, Mandeln).
Kaffee, roh; Kakao, roh: Tee.
Reis, Reismehl, Reiskleie, Marokkoerbsen (Garbanzos), indische Erbsen (Grams).
Gewürznelken, Ingwer, Pfeffer, Piment, Vanille, Kaneel, Kassia, Muskatnüsse,
Muskatblüten, Sago, Tapioka.
Chinarinde.
Tabak.
Steinnüsse.
Elfenbein, Fischbein.
Guano.
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) kann im Einvernehmen mit dem Bundesstaate des
Einfuhrhafens auch für andere Güter, die Gegenstand des Stapelverkehrs eines deutschen
Hafens sind, bestimmen, daß der Nachweis ihrer Einfuhr aus dem Ausland als geführt anzu-
sehen ist.
(3) Bei der Einfuhr anderer als der im Abs. 4 bezeichneten Güter sowie bei der Ausfuhr
kann die Abgabebefreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn der Nachweis erbracht
ist, daß die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.
(6) Der Nachweis (Abs. 5) kann geführt werden
a) für die Einfuhr seewärts durch Beibringung eines Durchkonnossements in Urschrift
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oder Abschrift oder durch eine beglaubigte Abschrift des Zollabfertigungspapiers,
falls die eingegangenen zollpflichtigen Waren vom deutschen Zwischenhafen
unter Zollkontrolle nach dem deutschen Empfangshafen weiterversandt worden
sind und sich aus dem Abfertigungspapieré die Einfuhr aus dem Ausland see-
wärts ergibt;
j für die Einfuhr und die Ausfuhr seewärts durch Beibringung einer Bescheinigung
der Reederei, welche die Ware vom Ausland einge führt oder nach dem Ausland
ausgeführt hat. Die Bescheinigung ist nach dem Muster 4 auszustellen und muß
den Namen des Schiffes, bei der Einfuhr den Abladchafen, bei der Ausfuhr den
Empfangshafen, bei der Einfuhr den Zeitpunkt und Ort der Ankunft, bei der
Ausfuhr den Zeitpunkt und Ort der Abfahrt des Schiffes und die Bezeichnung
der Ware nach Gattung, Menge, Art der Verpackung, Marke, Nummer und
sonstigen Unterscheidungsmerkmalen enthalten. Ist nach Erteilung der Be-
scheinigung infolge veränderter Bestimmung der Ware oder aus einem anderen
Grunde die Ausfuhr unterblieben, so hat die Rrederei die Bescheinigung von
dem Absender unverzüglich wiedereinzuziehen; für den Fall, daß die Wieder-
einziehung auf Schwierigkeiten stößt, ist die für die Reederei zuständige Steuer-
itelle zu benachrichtigen; - .
Muster 4
c) für die Einfuhr und die Ausfuhr seewärts durch Bescheinigungen der zuständigen «
Stellen nach Muster 5. Die Bescheinigung muß den Namen des Schiffes, bei
der Einfuhr den Abladehafen, bei der Ausfuhr den Empfangshafen, bei der Ein-
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