142 Kurfürft Johann Georg I.
Widerspruch gegen diese Auslegung des Religionsfriedens recht-
lich begründet sei, und die Gewißheit, daß er ohne Krieg die-
selbe nicht werde ändern können, bannten den Kurfürsten auch
dieser neuen Vorbereitung auf einen Angriff gegenüber in die
gewohnte Unthätigkeit. Es lag eben in seiner Art, jede einer
drohenden Gefahr rechtzeitig vorbeugende Maßregel zu verab-
säumen, um dann, wenn das Unheil da war, sich in das Un-
abänderliche als in ein göttliches Strafgericht seufzend zu fügen.
Aber wenn nicht schon die den früheren Beschlüssen zuider-
laufende erbliche Ubertragung der pfälzischen Kur, so mußte
doch der bald darauf folgende Anugriff, durch welchen der
Kaiser sein unmittelbares persönliches Interesse aufs tiefste ver-
letzte, auch ihn endlich in seinem Vertrauen wankend machen.
Eben jetzt schien sich dem Kurfürsten der lange gehegte
Plan seines Hauses auf Erwerbung des Erzstiftes Magdeburg
verwirklichen zu wollen, indem das Kapitel an Stelle des ge-
ächteten Christian Wilhelm von Brandenburg, mit dem es
ganz zerfallen war, Jannar 1628 den elfjährigen Sohn Jo-
ham Georgs, August, zum Administrator postulirte. Allein
der Kaiser, entschlossen, eine Gelegenheit, wo das erste Erzstift von
ganz Norddeutschland dem Katholicismus wiederzugewinnen war,
nicht unbenutzt zu lassen, erzwang an dessen Stelle die Wahl
seines jüngsten Sohnes Leopold Wilhelm, den er bereits 1627
dem protestantischen Stift Halberstadt zum Bischof aufgedrungen
hatte, wenn er auch vorerst nur eine provisorische Verwaltung
durch den katholisch gewordenen Grafen Wolfgang von Mans-
feld eintreten ließ. Offen stellten bereits die Jesuiten die Be-
hauptung auf, daß durch die Abweichungen der Protestanten von
der angoburger Confession der ganze Religionsfriede hinfillig
geworden sei. Hierzu die allen Neichsgesetzen Hohn sprechende
Belehnung Wallensteins mit dem vande der geächteten Herzöge
von Mecklenburg, der furchtbare Druck, mit dem die Heeres-
massen des Kaisers und der Liga auf Norddeutschland lasteten,
die Gegenreformation, die mit frevelhafter Himvegsetzung über
den dresdner Accord nun auch Schlesien erfaßte, und über dies
alles das Restitutionsedict vom 6. März 1629, furchtbar an