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2. Post= und Telegraphenwesen.
Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Vom 26. August 1917.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl.
S. 347) wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgl geändert:
. Im § 7 „Postkarten“ erhält der 2. Satz des Abs. II folgende Fassung:
Gestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Nennwert des Stempels, un-
gestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt.
Im § 12 „Pakete“ erhält der letzte Satz des Abs. VI folgende Fassung:
Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück abgelassen.
Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von
Wechselakzepten“ erhält der 2. Satz des Abs. III folgende Fassung:
Derartige Formulare werden von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je
5 Stück verabfolgt.
Im 8 18 a „Postprotest“ erhält der 1. Satz des Abs. II folgende Fassung:
Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte Formulare
zu benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück ver-
kauft werden.
Im § 10 „Postnachnahmesendungen" erhält der 5. Satz des Abs. I folgende Fassung:
Formulare zu Nachnahmepaketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender Post-
anweisung können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück
bezogen werden.
.Im § 20 „Postanweisungen" erhält der 2. Satz des Abs. III folgende Fassung:
Gestempelte Formulare werden zum Nennwert des Stempels, ungestempelte zum
Preise von 5 Pf. für je 5 Stück, ungestempelte Formulare mit angehängter Postkarte
zur Empfangsbestäligung zum Preise von 10 Pf. für je 5 Stück verabfolgt.
Im § 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde"“ erhält der letzte Satz des ersten Absatzes
unter VI folgende Fassung:
Die Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück
bezogen werden.
Vorstehende Anderungen treten am 1. September 1917 in Kraft.
Berlin, den 26. August 1917. "
· Der Reichskanzler.
In Vertretung: Rüdlin.
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3. Zoll= und Steuer wesen.
Veränderungen in dem Stande und in den Geschäftsbezirken der Erbschaftssteuerämter
und Oberbehörden.
Fürstentum Reuß ä. L.
Vom 10. Juli d. J. ab ist für den gesamten Geschäftsbezirk des Fürstentums das „Landes-
erbschaftssteueramt in Greiz“ an die Stelle der bisherigen Erbschaftssteuerämter in Greiz,
Zeulenroda und Burgk getreten.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenseld, Hofbuchdrucker in Berlin.