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2. Militärwesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) beschlossen, daß vom 1. September 1917 ab die Vergütung
für Vorspann und Spanndienste auf Grund des nachstehenden Tarifs erfolgt.
Berlin, den 21. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Tarif der Vorspannnergütungssätze nach dem RKriegsleistungsgesetze.
Die Vergütung für Vorspann und Spanndienste für Kriegszwecke (§ 3 Ziffer 3, § 12 des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — Reichs-Gesetzbl. S. 129 —) erfolgt vom
1. September 1917 ab tageweise zu nachstehenden Sätzen, je nachdem Vorspann und Spanndienste
mit Pferden beziehungsweise mit Ochsen oder Kühen geleistet sind.
1. Vergltung für Vorspann und Spanndienste mit Pferden oder Maultieren.
4.
Von dem Unterschiede zwischen
3. Spalte 1 und 3 entfallen auf
Vergütungssätze für
1. 2. 5
ein mit einem Pferde oder ein mit zwei Pferden oder
aultier bespanntes auliieren bespanntes
Fuhrwerk mit Führer Fuhrwerk mil Führer
Mart «
— 24 — 9 — 2
. ·
jedes weitere Pferd oder I
den Wagen den Führer
Pfennig Mark
Pfennig · Mark 1 Pfennig
Mark Pfennig! Marl. Pfennig
50
50 3
2. Bergütung für Vorspann und Spanndienste mit Ochsen, Kühen oder Eseln.
Vergütungssätze für 5
- — —- —--————Voudemumckichiede
1. 2. 3. 4NKzwischen Spalte 1 und 2
ein mit ein nit jede weiterel oder a entfallen
Ochi einer. Ku — zwei Kühen ieden Kuh oderr
einem Ochsen # o etem zwei Ochsen zwei feln weiteren rärben, auf den auf den
bespanntes Fuhrwerk mit bespanntes Fuhrwerk mit Ochsen weikeren Wagen Führer
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Mak uf# 1 Mark 1 Pf. Mart f. Mark #uf. . Mark 1.Pf. Mart Pf. Mark vBi. WMWark f.
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12 — 10 50 18. 15— 6 — 4 o 2 50 3 50
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