Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Für die in den Anlagen 1 bis 3 nicht ausgeführten Fabriken und Lagerorte bestimmt die 
Reichszuckrstelle den Preis. 
84. 
Für andere Zuckerarten als gemahlenen Melis gelten die in der Anlage 4 festgesetzten 
Zuschläge. Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen, namentlich über besondere Verpackungs- 
arten und deren Berechnung, erlassen. 
Für die in der Anlage 4 nicht aufgeführten Zuckerarten bestimmt die Reichszuckerstelle die 
Zu= oder Abschläge. 
8 6. 
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 23. Oktober 1917. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. 
In Vertretung: von Braun.
	        
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