Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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86. 
r% Zum Zwecke der Einzelberechnung der Brausteuer ist in den vorgeschriebenen Steuer-Anmel- 
rrer, dungen und Steuerbüchern nach näherer Anordnung der Steuerbehörde bei jedem Eintrag ersichtlich 
zu machen, wieviel von der vorgetragenen Braustoff= und Biermenge auf jede beteiligte Brauerei 
entfällt. 
Berlin, den 3. November 1917. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Müller. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin-
	        
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