Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

— 481 — 
dem Zollamt 1 Tarnowitz im Bezirke des Hauptzollamts Myslowitz die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Wein in Fässern mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr 
als 14 Gewichtsteilen in 100. 
Entzogen: 
dem Hauptzollamt Charlottenburg die Befugnis zur Ausfertigung von Schaumweinbegleit- 
scheinen und dem Hauptzollamt Landsberg a. W. die Befugnis zur Ausfertigung von Zigarretten- 
begleiescheinen. 
Königreich Vayern. 
Dem Steueramt Gemünden im Bezirke des Hauptzollamts Aschaffenburg ist die Befugnis zur 
Ausfertigung und Erledigung von Tabakbegleitscheinen I und 1I erteilt worden. 
Königreich Sachsen. 
Die Zollabfertigungsstelle für Postgüter in Großröhrsdorf im Bezirke des Hauptzollamts 
Bautzen ist aufgehoben worden. · 
Erteilt: 
dem Nebenzollamt Außerst-Mittel-Sohland im Bezirke des Hauptzollamts Bautzen und 
dem Nebenzollamt Döhlen im Bezirke des Hauptzollamts Dresden II die Befugnis zur Erledigung 
von Tabakbegleitscheinen II. « 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Dem Zollamt J Boitzenburg im Bezirke des Hauptzollamts Schwerin ist die Befugnis zur 
Erledigung von Kohlenbegleitscheinen erteilt worden. · 
Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Dem Bezirkszollamt Frankenhausen ist die Befugnis zur Erledigung von Kohlenbegleit- 
scheinen erteilt worden. 
In der Erklärungstafel zum Amterverzeichnis ist unter Ziffer 1 in der rechten Spalte einzuschalten: 
K — Kohlen. 
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen zu genehmigen, daß den Herstellern von 
Tabakerzeugnissen die Verwendung von Buchenlaub als Ersatzstoff bei der Herstellung von Tabak- 
erzeugnissen und tabakähnlichen Waren mit der Maßgabe gestattet werden darf, daß die jährliche 
Mindestmenge 20 kg beträgt und im übrigen die Bestimmungen der Tabakersatzstoffordnung Anwendung 
zu finden haben. - 
Berlin, den 6. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Pinckernelle.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.