B. a. Progymnasien. B. b. Realprogymnasten. B. c. Realschulen.
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B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der
einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstusigen Nichtvollanstalten, zur Darlegung
der Befähigung nötig ist.
a. Drogymnasien.
Großherzogtum Hessen.) -
Alzey: Progymnasium (verbunden init Realschule), 1
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Realschule),
Dieburg: Progymnasium (verbundenmit Realschule).
b. Kealprogymnalien.
I. Königreich Württemberg.
Böblingen,
Calw,
#Geislingen: Reformrealprogymnasium (verbunden
mit Realschule),
Kirchheim u/T.: Realprogymnasium (verbunden mit
. Realschule),
Nürtingen: Realprogymnasium (verbunden mit
Realschule).2)
II. Großherzogtum Baden.
Durlach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym-
nasium),
1 Ettlingen: bieaiproßmnafium (verbunden mit Realule),
* Mosbach, çl
1Waldshut: Realprogymnasium (verbunden mit
ealschule). —
III. Großherzogtum Meckleuburg-Strelitz.
Schönberg: Realschule.
IV. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen, "
Rudolstadt: Realprogymnasium (dem Gymnasium
angeschlossen).
V. Fürstentum Schaumburg-Lippe.
Stadthagen.3)
c. Kealschulen.
I. Königreich Württemberg.
Biberach: Realschule (verbunden mit Progym-)
nasium), »
Kirchheim u / T.: Realschule (verbunden mit Realprogymnasium),
Rottweil.
II. Großherzogtum Baden. .
Ettlingen: Realschule (verbunden mit Realprogymnasium).
Karlsruhe,
Mannheim: Lessingschule, Realschule (verbunden
mit Realgymnasium),
Oberkirch,
1
Schopfheim,
ingen,
III. Großherzogtum Hessen.)
Alzey: Realschule (verbunden mit Progymnasium),
Bingen: Realschule (verbunden mit Progymnasium),
Butzbach,
Dieburg: Realschule (verbunden mit Progymnasium),
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gymnasium),
Gernsheim,
Groß Umstadt: Realschule (verbunden mit Landwirtschaftsschule),
Michelstadta.
Nauheim-Bad: Ernst Ludwig-Schule,
Oppenheim,
Wimpfen am Berg.
) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor
Absolvierung der Obersekunda die Anstalt verlassen und sich
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen,
den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste
s welche die Hessische Prüfungsordnung vom
15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903
können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen.
it rückwirkender Geltung vom Julitermin 1916 ab.
.
Absolvierung
Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor
der Obersekunda die Anstalt verlassen und sich
den Berechtigungsschein zum einjährig freiwilligen Dienste
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die bezügliche Prüfungsordnung
maßgebend ist.
1
Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß der Untersekunda oder vor
Absolvierung der Obersekunda die Anstalt verlassen und scs
den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste
erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die bezügliche Prüfungsordnung
maßgebend ist. Für Hessen: N
ab können auch Nichtschuler diese Prüfung ablegen.
ach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung vom Ostertermin 1908 einschließlich