Metadata : Das Reichsgrundbuchrecht und die Preußischen Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen.

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der  gebildeten  und  verständigen  Männer  ist  in  allen  Klassen  der  Einwohner  in  den
alten  Provinzen  des  preußischen  Staates  so  groß,  daß  es  an  geschäftsfähigen,  mit
praktischen  Kenntnissen  ausgerüsteten  Männern,  die  mit  Erfolg  dem  ihnen  angewiesenen
  Geschäftskreis  vorstehen  werden,  nicht  fehlen  kann  .  .  ..  .

2.  Quelle:  Das  politische  Testament  des  Freiherrn  vom  Stein.  1808.
Fundort:  G.  H.  Pertz  a.  a.  O.  Bd.  2.  S.  309—312.

Umstände,  deren  Darstellung  es  nicht  bedarf,  forderten  meinen  Austritt  aus
dem  Dienste  des  Staates,  für  den  ich  lebe  und  für  den  ich  leben  werde.

In  den  äußeren  Verhältnissen  herrscht  die  Notwendigkeit  so  stark  und  mächtig,
daß  die  Stimme  eines  Individuums  darin  wenig  vermag.  In  der  Verwaltung  des
Innern  setzte  ich  mein  Ziel.  Es  kam  darauf  an,  die  Disharmonie,  die  im  Volke
stattfindet,  aufzuheben,  den  Kampf  der  Stände  unter  sich,  der  uns  unglücklich
machte,  zu  vernichten,  gesetzlich  die  Möglichkeit  aufzustellen,  daß  jeder  im  Volke
seine  Kräfte  frei  in  moralischer  Richtung  entwickeln  könne,  und  auf  solche  Weise
das  Volk  zu  nötigen,  König  und  Vaterland  dergestalt  zu  lieben,  daß  es  Gut  und
Leben  ihnen  gern  zum  Opfer  bringe.

Mit  ihrem  Beistande,  meine  Herren,  ist  vieles  bereits  geschehen.  Der  letzte
Rest  der  Sklaverei,  die  Erbuntertänigkeit,  ist  vernichtet,  und  der  unerschütterliche
  Pfeiler  jedes  Throns,  der  Wille  freier  Menschen,  ist  gegründet.
Das  unbeschränkte  Recht  zum  Erwerb  des  Grundeigentums  ist  proklamiert.  Dem
Volke  ist  die  Befugnis,  seine  ersten  Lebensbedürfnisse  sich  selbst  zu  bereiten,
wiedergegeben.  Die  Städte  sind  mündig  erklärt,  und  andere  minder  wichtige
Bande,  die  nur  einzelnen  nützen  und  dadurch  die  Vaterlandsliebe  lähmten,  sind
gelöst.  Wird  das,  was  bis  jetzt  geschah,  mit  Festigkeit  aufrecht  erhalten,  so  sind
nur  wenige  Hauptschritte  noch  übrig.  Ich  nehme  mir  die  Freiheit,  sie  Ihnen
einzeln  aufzuzählen,  nicht  um  Ihre  Handlungen  dadurch  zu  leiten  —  denn  Ihre
Einsicht  und  Ihr  Patriotismus  bedürfen  keiner  Leitung  —  sondern  um  Ihnen
zur  Beurteilung  meiner  Handlungen  und  Absichten  einen  Maßstab  zu  geben.

1.  Regierung  kann  nur  von  der  höchsten  Gewalt  ausgehen.  Sobald  das  Recht,
die  Handlungen  eines  Mituntertans  zu  bestimmen  und  zu  leiten,  mit  einem  Grundstücke
  ererbt  oder  erkauft  werden  kann,  verliert  die  höchste  Gewalt  ihre  Würde,
und  im  gekränkten  Untertan  wird  die  Anhänglichkeit  an  den  Staat  geschwächt.
Nur  der  König  sei  Herr,  insofern  diese  Benennung  die  Polizeigewalt  bezeichnet,
und  sein  Recht  übe  nur  der  aus,  dem  er  es  jedesmal  übertrüäüt

2.  Der,  der  Recht  sprechen  soll,  hänge  nur  von  der  höchsten  Gewalt  ab.
Wenn  diese  einen  Untertanen  nötigt,  da  Recht  zu  suchen,  wo  der  Richter  vom
Gegner  abhängt,  dann  schwächt  sie  selbst  den  Glauben  an  ein  unerschütterliches
Recht,  zerstört  die  Meinung  von  ihrer  hohen  Würde  und  den  Sinn  für  ihre  unverletzbare
  Heiligkeit.  Die  Aufhebung  der  Patrimonial-Jurisdiktion  ist  bereits  eingeleitet.


3.  Die  Erbuntertänigkeit  ist  vernichtet.  Es  bestehen  aber  noch  in  einigen
Gegenden  Gesindeordnungen,  welche  die  Freiheit  des  Volkes  lähmen  ..  Es  bedarf
meiner  Einsicht  nach  keiner  neuen  Gesindeordnungen,  sondern  nur  der  Aufhebung
der  vorhandenen.  Das,  was  das  allgemeine  Landrecht  über  das  Gesindewesen  festsetzt,
  scheint  mir  durchaus  zureichend.

1)  Diese  Denkschrift  hat  Stein  aus  Anlaß  seines  Ausscheidens  aus  dem  preußischen
Staatsdienste  am  24.  Nov.  1808  für  die  obersten  Beamten  verfaßt.