Volltext : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Ausf.-Gesetz  zum  R  G.  über  die  Zwangsversteigerung  2c.  Artilel  44.

Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  189)  wird
dahin  geändert:

I.  In  den  88  3,  6  und  9  ist  statt  des
ortes  „Urteil“  das  Wort  „Beschluß“

  zu  setzen.  Im  §8  5  werden
die  Worte  „durch  das  Urteil“  gestrichen.
  ·

II.  An  die  Stelle  des  §  1  treten

folgende  Vorschristen:

Zwei  Zehnteile  der  im  §  8  des
Deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten
  Gebühr  werden  erhoben
für  die  Entscheidung,  einschließlich
des  vorangegangenen  Verfahrens,
über  Anträge  auf  Anordnung  der
Zwangsversteigerung,  der  Zwangsverwaltung
  oder  der  Jangsliguidation.
  rl  ein  Gläubiger  der  Antragsteller,
  so  werden  die  Gebühren
nach  dem  Betrage  der  einzuziehenden
  Forderungen  nebst  den  miteinzuziehenden
  Zinsen  berechnet;
im  übrigen  werden  die  Gebühren
nach  der  Hälfte  des  Wertes  des
Gegenstandes  der  Zwangsversteigerung,
  der  Zwangsverwaltung
oder  der  Zwangsliquidation  berechnet.
  Bei  Gegenständen,  welche
der  Grundsteuer  oder  der  Gebäudesteuer
  unterliegen,  ist  der  Wert
auf  den  vierzigfachen  Betrag  des
staatlich  ermitlelten  Grundsteuerreinertrags
  und  den  fünfundzwanzigfachen
  Betrag  des  staatlich  ermittelten
  Gebäudesteuernutzungswerts
  zu  bestimmen.  In  den
Lohenzollern  u  Landen  ist  an
Stelle  des  nach  der  Grund=  und
Gebäudesteuer  zu  berechnenden
Wertes  der  Steueranschlag  maßgebend.


Wird  der  Antrag  zurückgenommen,
  ehe  eine  gerbesse
Entscheidung  ergangen  ist,  so  wird
ein  Zehnteil  der  im  Abs.  1  bestimmten
  Gebühr  erhoben.  Im
Falle  einer  teilweisen  Zurücknahme
wird  diese  Gebühr  nur  insoweit
erhoben,  als  die  im  Abs.  1  bestimmte
  Gebühr  sich  erhöht  haben
würde,  wenn  die  Entscheidung  auf
den  zurückgenommenen  Teil  erstreckt
  worden  wäre.

III.  Im  8  2  werden  die  Worte  „Interessenten“,
  „Kaufbedingungen“  er-149



setzt  durch  die  Worte  „Beteiligten“,

„  leigerungsbedingungen?
Als  leyter  Absatz  werden  folgende

Vorschriften  hinzugefügt:

Findet  nach  8  144  des  Gesetzes
über  die  Zwangsversteigerung  und
die  Zwangsverwaltung  ein  Verteilungsversahren
  nicht  statt  oder
wird  nach  8  143  desselben  Geseses
ein  Verteilungsversahren  nach  der
Zustellung  der  Bestimmung  des
Verteilungstermins,  aber  vor  dem
Beginne  des  Verteilungstermins
eingestellt,  so  werden  zwei  Zehnteile
  der  im  8  8  des  Deutschen
Gerichtskostengesetzes  bestimmten
Gebühr  erhoben.  Ist  diese  Gebühr
und  die  Gebühr  der  Nr.  4  von
verschiedenen  Teilen  des  Erlöses
zu  berechnen,  so  darf  der  Gesamtetrag
  die  nach  Nr.  4  von  dem
Gesamterlöse  zu  berechnende  Gebühr
  nicht  überschreiten.

m  8§  3  erhält  der  Abs.  3  solgende
assung:

Im  Falle  der  Zwangsversteigerung
  zum  Zwecke  der  Aufhebung
einer  Gemeinschaft  findet  bei  der
Berechnung  der  Gebühren,  Stemvel
und  Abgaben  die  Vorschrist  im
Abs.  3  der  Tarisstelle  32  des
Stempelsteuergesetzes  vom  31.  Juli
1895  (Gesetz-Samml.  S.  413)  Anwendung.


V.  Im  §  4  erhält  der  Abs.  3  folgende
ssung:

Auf  die  Berrchnung  des  Wertes
sinden  die  Vorschriften  des  9  1
Abs.  1  Satz  3,  4  Anwendung.

Der  Abs.  4  *½  solgende  Fassung:

Sind  nach  8  65  des  Gesetzes
über  die  Jwangsversteigerung  und
die  Zwangsverwaltung  genstände
  besonders  versteigert  oder
anderweit  verwertet  worden,  so
tritt  für  die  Berechnung  der  Gebühren
  für  das  rteilungsverfahren
  ihr  Erlös  dem  Gebate  hinzu.

Der  Abs.  ö  wird  gestrichen.
VI.  Der  §8  6  Abs.  1  erhält  folgende

Fassung:  "

Die  im  §  2  bestimmten  Gebühren
  werden,  wenn  der  Zuschlag
erteilt  ist  und  ein  Verteilungstermin
  stattfindet,  nicht  vor  diesem
Termin  erhoben.