Ausf.-Gesetz zum R G. über die Zwangsversteigerung 2c. Artilel 44.
Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 189) wird
dahin geändert:
I. In den 88 3, 6 und 9 ist statt des
ortes „Urteil“ das Wort „Beschluß“
zu setzen. Im §8 5 werden
die Worte „durch das Urteil“ gestrichen.
·
II. An die Stelle des § 1 treten
folgende Vorschristen:
Zwei Zehnteile der im § 8 des
Deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten
Gebühr werden erhoben
für die Entscheidung, einschließlich
des vorangegangenen Verfahrens,
über Anträge auf Anordnung der
Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung
oder der Jangsliguidation.
rl ein Gläubiger der Antragsteller,
so werden die Gebühren
nach dem Betrage der einzuziehenden
Forderungen nebst den miteinzuziehenden
Zinsen berechnet;
im übrigen werden die Gebühren
nach der Hälfte des Wertes des
Gegenstandes der Zwangsversteigerung,
der Zwangsverwaltung
oder der Zwangsliquidation berechnet.
Bei Gegenständen, welche
der Grundsteuer oder der Gebäudesteuer
unterliegen, ist der Wert
auf den vierzigfachen Betrag des
staatlich ermitlelten Grundsteuerreinertrags
und den fünfundzwanzigfachen
Betrag des staatlich ermittelten
Gebäudesteuernutzungswerts
zu bestimmen. In den
Lohenzollern u Landen ist an
Stelle des nach der Grund= und
Gebäudesteuer zu berechnenden
Wertes der Steueranschlag maßgebend.
Wird der Antrag zurückgenommen,
ehe eine gerbesse
Entscheidung ergangen ist, so wird
ein Zehnteil der im Abs. 1 bestimmten
Gebühr erhoben. Im
Falle einer teilweisen Zurücknahme
wird diese Gebühr nur insoweit
erhoben, als die im Abs. 1 bestimmte
Gebühr sich erhöht haben
würde, wenn die Entscheidung auf
den zurückgenommenen Teil erstreckt
worden wäre.
III. Im 8 2 werden die Worte „Interessenten“,
„Kaufbedingungen“ er-149
setzt durch die Worte „Beteiligten“,
„ leigerungsbedingungen?
Als leyter Absatz werden folgende
Vorschriften hinzugefügt:
Findet nach 8 144 des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung ein Verteilungsversahren
nicht statt oder
wird nach 8 143 desselben Geseses
ein Verteilungsversahren nach der
Zustellung der Bestimmung des
Verteilungstermins, aber vor dem
Beginne des Verteilungstermins
eingestellt, so werden zwei Zehnteile
der im 8 8 des Deutschen
Gerichtskostengesetzes bestimmten
Gebühr erhoben. Ist diese Gebühr
und die Gebühr der Nr. 4 von
verschiedenen Teilen des Erlöses
zu berechnen, so darf der Gesamtetrag
die nach Nr. 4 von dem
Gesamterlöse zu berechnende Gebühr
nicht überschreiten.
m 8§ 3 erhält der Abs. 3 solgende
assung:
Im Falle der Zwangsversteigerung
zum Zwecke der Aufhebung
einer Gemeinschaft findet bei der
Berechnung der Gebühren, Stemvel
und Abgaben die Vorschrist im
Abs. 3 der Tarisstelle 32 des
Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli
1895 (Gesetz-Samml. S. 413) Anwendung.
V. Im § 4 erhält der Abs. 3 folgende
ssung:
Auf die Berrchnung des Wertes
sinden die Vorschriften des 9 1
Abs. 1 Satz 3, 4 Anwendung.
Der Abs. 4 *½ solgende Fassung:
Sind nach 8 65 des Gesetzes
über die Jwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung genstände
besonders versteigert oder
anderweit verwertet worden, so
tritt für die Berechnung der Gebühren
für das rteilungsverfahren
ihr Erlös dem Gebate hinzu.
Der Abs. ö wird gestrichen.
VI. Der §8 6 Abs. 1 erhält folgende
Fassung: "
Die im § 2 bestimmten Gebühren
werden, wenn der Zuschlag
erteilt ist und ein Verteilungstermin
stattfindet, nicht vor diesem
Termin erhoben.