Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1347

2.  daß  alle  lehenherrlichen  Rechte,  welche  ein
Souverain  uͤber  die  Unterthanen  des  anderen
  bisher  auszuuͤben  hatte,  als  wechselseitig
  überwiesen  anzusehen  sepen.
Nach  dem  nämlichen  Grundsaze  kann

auch  künftig  kein  Souverain  Wasall  seiner

Unterthanen  seyn.

Hiernach  erkliren  wie  alle  Passio-tehen  als
allodialisir#,  die  durch  die  säkularisirten
Klöster,  oder  durch  andere  Bestzungen
an  Uns  gekommen,  und  wedurch  Wir
Vasallen  Unserer  eigenen  Unterthanen
geworden  sind.

Wir  wollen  aber  zugleich,  daß  diejenigen,
welche  dadurch  an  wirklichen  Einkünften
rerlieren,  nach  einem  billigen  Maßstabe
dasür  entschidiger  werden.  Woröber,  mit
Beilegung  cines  Berzeichnisses  solcher  teben-Güter,
  Bericht  an  Uns  zu  erstatten  ist.
Muͤnchen  den  17.  April  1807.

Mar  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.

Auj  loͤniglichen  allerhechsten  Befehl.
pon  Flak.

 

Auftrag
an  die  kandgerichte  tienz,  Bruneck,  Briren,
Klausen,  Cavalese,  Pergine,  Cive#zane,
Trient,  Vezzano,  Roveredo,  Riva,  Tlone,
Welschmetz,  Cles,  Mile  in  Tirol.

(Die  Beiziehung  der  Nokarien  bei  Errlchtung
verbimlicher  Urkunden,  und  über  die  Foͤrmlichkeiten
  bei  Konstituirung  eines  Pfand-  oder

Realrechtes  betrefend.)
Im  Nawen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Die  Geseze  „vem  dien  Jänner  1789,

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1345

15.  April  1790.  (teoß.  J.  S.  No.  15.)  12.
März  1702,  und  lo.  Juny  r703.  (Franz
J.  S.  No.  5.  und  111.)  baben  den
Zwang,  vermeg  dessen  die  Tirolischen  Unterthanen
  zur  gültigen  Errichtung  leztwilliger
  Geschäfte,  eder  sonstiger  verbindlicher
Urkunden  durch  die  vorigen  Geseze  zur  Bei-Jziebung
  eines  Notani  publici,  oder  zur
Eintragung  der  Urkunden  in  das  Grrichts-Protokoll
  verbunden  waren,  dergestalt  aufgeboben,
  daß  ihnen  lediglich  der  Gebrauch
fremder  Notarien  verboten  bleibet;  im
Uebrigen  aber  es  ibrer  freien  Wahl  und
Willkühr  überlassen  ist,  ob  sie  ibre  leztwilligen
  Anordnungen,  oder  ihre  wie  immer
gearteten  Kontrakte  unter  tebenden  für  sich
allein  außergerichtlich,  oder  mit  Beijiehung
eines  inländischen  Notars,  oder  vor  ibrer
Obrigkeit  und  Gerichtsstand  errichten  wollen,
  ohne  daß  die  gewählte  Art  der  Errichtung
  des  dießfallsinen  Insruments  auf  die
Gältigkeit  des  Geschäftes  einen  Einfluß  baben,
  oder  derselben  binderlich  seyn  soll.
Diese  gesezlichen  Vorschriften  gelten  nunmehr
  auch  für  die  Unterthanen  der  ehemaligen
  Bezirke  Trient  und  Briren;  denen
jedoch  Seine  königliche  Majestät,  vermög
allerböchster  Resolution  vom  1.  Juni  dieses
Jahres  die  Freiheit  nicht  nehmen  wellen,  die
noch  bestebenden  Notarien  zur  Fertigung  ihrer
rivat  Urkunden  zu  gebrauchen,  was  sic  aber
für  die  Rechtsgültigkeit  von  der  Beobach=(ung
  der  gesezlichen  Verschriften  nicht  befreiet.
  Auch  wird  dabei  den  G  richtsbebörden
  die  Aussicht  gesen  jeden  Mibrauch  der