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2. daß alle lehenherrlichen Rechte, welche ein
Souverain uͤber die Unterthanen des anderen
bisher auszuuͤben hatte, als wechselseitig
überwiesen anzusehen sepen.
Nach dem nämlichen Grundsaze kann
auch künftig kein Souverain Wasall seiner
Unterthanen seyn.
Hiernach erkliren wie alle Passio-tehen als
allodialisir#, die durch die säkularisirten
Klöster, oder durch andere Bestzungen
an Uns gekommen, und wedurch Wir
Vasallen Unserer eigenen Unterthanen
geworden sind.
Wir wollen aber zugleich, daß diejenigen,
welche dadurch an wirklichen Einkünften
rerlieren, nach einem billigen Maßstabe
dasür entschidiger werden. Woröber, mit
Beilegung cines Berzeichnisses solcher teben-Güter,
Bericht an Uns zu erstatten ist.
Muͤnchen den 17. April 1807.
Mar Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auj loͤniglichen allerhechsten Befehl.
pon Flak.
Auftrag
an die kandgerichte tienz, Bruneck, Briren,
Klausen, Cavalese, Pergine, Cive#zane,
Trient, Vezzano, Roveredo, Riva, Tlone,
Welschmetz, Cles, Mile in Tirol.
(Die Beiziehung der Nokarien bei Errlchtung
verbimlicher Urkunden, und über die Foͤrmlichkeiten
bei Konstituirung eines Pfand- oder
Realrechtes betrefend.)
Im Nawen Seiner Majestät des Königs.
Die Geseze „vem dien Jänner 1789,
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15. April 1790. (teoß. J. S. No. 15.) 12.
März 1702, und lo. Juny r703. (Franz
J. S. No. 5. und 111.) baben den
Zwang, vermeg dessen die Tirolischen Unterthanen
zur gültigen Errichtung leztwilliger
Geschäfte, eder sonstiger verbindlicher
Urkunden durch die vorigen Geseze zur Bei-Jziebung
eines Notani publici, oder zur
Eintragung der Urkunden in das Grrichts-Protokoll
verbunden waren, dergestalt aufgeboben,
daß ihnen lediglich der Gebrauch
fremder Notarien verboten bleibet; im
Uebrigen aber es ibrer freien Wahl und
Willkühr überlassen ist, ob sie ibre leztwilligen
Anordnungen, oder ihre wie immer
gearteten Kontrakte unter tebenden für sich
allein außergerichtlich, oder mit Beijiehung
eines inländischen Notars, oder vor ibrer
Obrigkeit und Gerichtsstand errichten wollen,
ohne daß die gewählte Art der Errichtung
des dießfallsinen Insruments auf die
Gältigkeit des Geschäftes einen Einfluß baben,
oder derselben binderlich seyn soll.
Diese gesezlichen Vorschriften gelten nunmehr
auch für die Unterthanen der ehemaligen
Bezirke Trient und Briren; denen
jedoch Seine königliche Majestät, vermög
allerböchster Resolution vom 1. Juni dieses
Jahres die Freiheit nicht nehmen wellen, die
noch bestebenden Notarien zur Fertigung ihrer
rivat Urkunden zu gebrauchen, was sic aber
für die Rechtsgültigkeit von der Beobach=(ung
der gesezlichen Verschriften nicht befreiet.
Auch wird dabei den G richtsbebörden
die Aussicht gesen jeden Mibrauch der