274 Erkurs über K. 166 des Reichsstrafgesetzbuches.
Lehrbuch des peinlichen Rechts, 13. Ausgabe von
Mittermaier F§. 303; Heffter, Lehrbuch des
Strafrechts 5. Auflage §. 422; Berner, Lehrbuch
des Strafrechts 2. Auflage S§S. 244), wie denn die
Novella 77 Cap. 1 S. 1 deutlich auf die im 2. Buch
Moses Kap. 20 V. 7 und 5. Buch Moses Kap. 5
V. 11 angedrohten göttlichen Strafgerichte zurückblickt.
Das RSt GB. dagegen nimmt einen ganz
verschiedenen Grund der Strafbarkeit an, nämlich den,
daß eine Gotteslästerung eine Verletzung des religiösen
Gefühls Anderer enthalte, dieses Gefühl aber auf den
Schutz des Gesetzes Anspruch habe. (Stenographische
Berichte der Verhandlungen des Reichstags des norddeutschen
Bundes, I. Legislaturperiode, Session 1870,
Bd. III S. 65.) Abgesehen hievon wurde das gemeine
Strafrecht schon längst durch vielfache Partikulargesetzgebungen
durchbrochen, insbesondere in Bayern
durch die Strafgesetzgebungen von 1813 und 1861,
bezlehungsweise in der Pfalz durch den Code pénal
verdrängt, in welchen Gesetzgebungen das Reat der
Gotteslästerung nicht mehr Eingang fand.
Ueberdies ist man für das Verständniß des
RStGB. keineswegs an das ältere gemeine Strafrecht
gebunden sondern zu einem selbstständigen Urtheil
berechtigt, indem diese Gesetzgebung nicht beansprucht,
in Kontinultät mit jenem älteren Rechte zu
stehen. Schon der Verfasser des ersten Entwurfs,
Dr. Friedberg (Stenogr. Ber. Bd.Ll S. 442, 443),
hob auf das Entschiedenste hervor, daß das zu
schaffende Gesetz seine Erklärung aus sich selbst er-Mmöglichen
und dereinst durch die Jurisprudenz der dasselbe
anwendenden Gerichte finden müsse, und warnte
davor, auf eine Jurisprudenz zurückzugehen, welche
in einem beseitigten Partikularrechte wurzelt. Das
RStGB. ist alfo nicht eine verbesserte Auflage irgend
eines anderen Gesetzbuches, sondern es sollte ein
neues auf selbstständiger Grundlage beruhendes Ganzes