Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLII. Band. (42)

274  Erkurs  über  K.  166  des  Reichsstrafgesetzbuches.

Lehrbuch  des  peinlichen  Rechts,  13.  Ausgabe  von
Mittermaier  F§.  303;  Heffter,  Lehrbuch  des
Strafrechts  5.  Auflage  §.  422;  Berner,  Lehrbuch
des  Strafrechts  2.  Auflage  S§S.  244),  wie  denn  die
Novella  77  Cap.  1  S.  1  deutlich  auf  die  im  2.  Buch
Moses  Kap.  20  V.  7  und  5.  Buch  Moses  Kap.  5
V.  11  angedrohten  göttlichen  Strafgerichte  zurückblickt.
  Das  RSt  GB.  dagegen  nimmt  einen  ganz
verschiedenen  Grund  der  Strafbarkeit  an,  nämlich  den,
daß  eine  Gotteslästerung  eine  Verletzung  des  religiösen
Gefühls  Anderer  enthalte,  dieses  Gefühl  aber  auf  den
Schutz  des  Gesetzes  Anspruch  habe.  (Stenographische
Berichte  der  Verhandlungen  des  Reichstags  des  norddeutschen
  Bundes,  I.  Legislaturperiode,  Session  1870,
Bd.  III  S.  65.)  Abgesehen  hievon  wurde  das  gemeine
Strafrecht  schon  längst  durch  vielfache  Partikulargesetzgebungen
  durchbrochen,  insbesondere  in  Bayern
durch  die  Strafgesetzgebungen  von  1813  und  1861,
bezlehungsweise  in  der  Pfalz  durch  den  Code  pénal
verdrängt,  in  welchen  Gesetzgebungen  das  Reat  der
Gotteslästerung  nicht  mehr  Eingang  fand.
Ueberdies  ist  man  für  das  Verständniß  des
RStGB.  keineswegs  an  das  ältere  gemeine  Strafrecht
  gebunden  sondern  zu  einem  selbstständigen  Urtheil
  berechtigt,  indem  diese  Gesetzgebung  nicht  beansprucht,
  in  Kontinultät  mit  jenem  älteren  Rechte  zu
stehen.  Schon  der  Verfasser  des  ersten  Entwurfs,
Dr.  Friedberg  (Stenogr.  Ber.  Bd.Ll  S.  442,  443),
hob  auf  das  Entschiedenste  hervor,  daß  das  zu
schaffende  Gesetz  seine  Erklärung  aus  sich  selbst  er-Mmöglichen
  und  dereinst  durch  die  Jurisprudenz  der  dasselbe
  anwendenden  Gerichte  finden  müsse,  und  warnte
davor,  auf  eine  Jurisprudenz  zurückzugehen,  welche
in  einem  beseitigten  Partikularrechte  wurzelt.  Das
RStGB.  ist  alfo  nicht  eine  verbesserte  Auflage  irgend
eines  anderen  Gesetzbuches,  sondern  es  sollte  ein
neues  auf  selbstständiger  Grundlage  beruhendes  Ganzes